Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 897/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007 und (EG) Nr. 209/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs
Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der zur Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählende Zusatzstoff Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47), Handelsbezeichnung Biosaf, nachstehend "Biosaf`, wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unter bestimmten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission 2, für Pferde durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission 3, für Milchziegen und Milchschafe durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission 4 und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission 5. Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde der Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ändern. LFa Lesaffre Feed Additives, Inhaber der Zulassung für Biosaf, hat die Änderung der Handelsbezeichnung des Zusatzstoffs von "Biosaf` in "Actisaf` beantragt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

(4) Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen Actisaf zu ermöglichen, bedarf es einer Änderung der Zulassungsbedingungen.

(5) Die Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007 und (EG) Nr. 209/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung "Biosaf Sc 47" ersetzt durch "Actisaf".

(2) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 186/2007 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung "Biosaf Sc 47" ersetzt durch "Actisaf".

(3) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 188/2007 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung "Biosaf Sc 47" ersetzt durch "Actisaf".

(4) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 209/2008 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung "Biosaf Sc 47" ersetzt durch "Actisaf".

Artikel 2

Vorräte, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

___________

1 ) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 28.

3) ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 6.

4) ABl. Nr. L 57 vom 24.02.2007 S. 3.

5) ABl. Nr. L 63 vom 07.03.2008 S. 3.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion