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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten "Marco Polo"-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems
("Marco Polo II")

(ABl. Nr. L 299 vom 09.10.2009 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001 mit dem Titel "Für ein mobiles Europa - Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent" vom 22. Juni 2006 wird das Potenzial des Programms Marco Polo, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ("Programm Marco Polo") 3 geschaffen wurde, hervorgehoben, als Finanzierungsquelle dazu beizutragen, Betreibern auf überlasteten Straßen Alternativen durch andere Verkehrsträger zu bieten. Das Programm Marco Polo ist daher ein Grundelement der aktuellen Verkehrspolitik.

(2) Werden keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen, wird der Straßengüterverkehr in Europa bis 2013 um mehr als 60 % zunehmen. Dies würde zu einer geschätzten Zunahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs um 20,5 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr in der Europäischen Union bis zum Jahr 2013 führen und hätte negative Folgen durch zusätzliche Kosten für Straßeninfrastrukturen, Verkehrsunfälle, Staus, lokale und globale Schadstoffemissionen, Umweltschäden sowie Risiken für die Zuverlässigkeit der Versorgungskette und der Logistikprozesse.

(3) Um diesen Anstieg bewältigen zu können, ist es erforderlich, den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt stärker als bisher zu nutzen und den Verkehrs- und Logistiksektor, einschließlich der Trockenhäfen und anderer Plattformen, die die Intermodalität erleichtern, zu weiteren wirkungsvollen Initiativen anzuregen, um neue Konzepte und die Nutzung technischer Innovationen im Bereich aller Verkehrsträger und ihrer Verwaltung zu fördern.

(4) Es ist das Ziel der Europäischen Union, umweltfreundliche Verkehrsträger zu stärken, unabhängig davon, ob dies zu einem spezifischen Verlagerungs- oder Vermeidungseffekt beim Straßengüterverkehr führt.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 4 war die Kommission aufgefordert, eine Bewertung des Programms Marco Polo II (nachstehend "Programm" genannt) durchzuführen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Programms vorzulegen.

(6) Eine externe Bewertung der Ergebnisse des Programms Marco Polo hat gezeigt, dass dieses Programm seinen Zielen hinsichtlich einer Verkehrsverlagerung voraussichtlich nicht gerecht wird, und hat Empfehlungen zur Verbesserung seiner Wirksamkeit gegeben.

(7) Die Kommission hat die in der externen Bewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Programms einer Folgenabschätzung unterzogen. Diese zeigte die Notwendigkeit, eine Reihe von Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 vorzunehmen, um die Teilnahme von Klein- und Kleinstunternehmen zu fördern, die Schwellen für die Förderfähigkeit von Aktionen zu senken, die Förderintensität zu erhöhen und die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren des Programms zu vereinfachen.

(8) Die Teilnahme von Klein- und Kleinstunternehmen an dem Programm sollte gefördert werden; dazu sollte es auch Einzelunternehmen gestattet werden, Finanzmittel zu beantragen, und die Schwellen für die Förderfähigkeit von Projekten, die von Binnenschifffahrtsunternehmen eingereicht werden, sollten gesenkt werden.

(9) Die Schwellen für die Förderfähigkeit für Finanzierungsvorschläge sollten gesenkt und außer im Falle von gemeinsamen Lernaktionen in verlagerten Tonnenkilometern pro Jahr angegeben werden. Diese Schwellen sollten für den gesamten Durchführungszeitraum der im Anhang genannten Aktionen berechnet werden, ohne einen jährlichen Prozentsatz für die Ausführung festzulegen. Bei Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung sollten keine besonderen Schwellen mehr erforderlich sein, und für diese Art von Aktionen, katalytische Aktionen und Meeresautobahnen-Aktionen sollte eine Mindestdauer eingeführt werden.

(10) Die Förderintensität sollte erhöht werden; dazu sollte der Begriff "Güter" definiert werden, um dieses Element bei der Berechnung der Verkehrsverlagerung zu berücksichtigen, und in Ausnahmenfällen sollten bei Startverzögerungen Verlängerungen der Höchstdauer von Aktionen zulässig sein. Der Anpassung der Förderintensität von 1 EUR auf 2 EUR nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 vorgesehenen Verfahren sollte im Text des Anhangs in der geänderten Fassung Rechnung getragen werden.

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