Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1139/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2009 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union - 

 gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, die die Gemeinschaftsorgane verfolgen, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2) Der Beschluss 91/373/EWG des Rates vom 8. Juli 1991 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft nach der Sowjetunion 1 und die Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft, aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, aus Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland in die Sowjetunion 2 sollten aufgehoben werden, da sie zur Regelung einer vorübergehenden Situation dienten und keinerlei Rechtswirkung mehr haben.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze 3 wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 4 übernommen und hat somit keinerlei Rechtswirkung mehr.

(4) Der Beschluss 96/620/EG des Rates vom 1. Oktober 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Marokko abzuziehen ist 5, diente der Durchführung eines in der Folge gegenstandslos gewordenen Abkommens, und der Beschluss 2002/958/EG des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur befristeten Abweichung - hinsichtlich der Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - von den Bestimmungen des Agrarprotokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits 6 hatte einen vorläufigen Charakter; beide Beschlüsse haben somit keinerlei Rechtswirkung mehr.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wurde aufgrund eines Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten von Amerika 7 erlassen; dieser Konflikt ist inzwischen beigelegt, so dass die Verordnung keinerlei praktische Relevanz mehr hat.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet 8 hat aufgrund ihres vorläufigen Charakters keinerlei Rechtswirkung mehr.

(7) Folgende Maßnahmen betreffend bestimmte Staaten sind infolge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union überholt: i) Beschluss 85/211/EWG des Rates vom 26. März 1985 zum Abschluss des Briefwechsels zur Verlängerung der Vereinbarung betreffend Punkt 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit Schafen und Ziegen 9; ii) Beschluss 93/722/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen 10; iii) Beschluss 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen 11; iv) Beschluss 93/726/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen 12; (v) Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien 13

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion