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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1168/2009 der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2010 S. 32)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend "die Behörde") weiter.

(3) Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Nach Vorlage des Antrags von Brudy Technology S.L. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 9. Oktober 2008, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Algatrium® auf die antioxidative Reaktion abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-705) 2. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Algatrium® fördert Ihre antioxidative Reaktion: ein einzigartiger Nährstoff, für den wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass er die antioxidative Schutzwirkung der körpereigenen Zellen beim Menschen anregt."

(6) Am 16. März 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Algatrium® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7) Die Bemerkungen von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegeben wurden, fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

(8) Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen der Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung. Allerdings kam die Behörde bei der gesundheitsbezogenen Angabe "Algatrium® fördert Ihre antioxidative Reaktion: ein einzigartiger Nährstoff, für den wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass er die antioxidative Schutzwirkung der körpereigenen Zellen beim Menschen anregt" zu dem Schluss, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Algatrium® und der angegebenen Wirkung nachgewiesen wurde. Die Angabe entspricht somit nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weswegen die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht gilt. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sich Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der genannten Verordnung anpassen können.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Sie darf jedoch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch sechs Monate lang verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

.

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe  Anhang


Antrag - einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 19242006 Nährstoff, Substanz,
Lebensmittel oder
Lebensmittelkatego-
rie
Angabe Nummer der EFSA-
Stellungnahme
Artikel

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