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Bund

Richtlinie 2010/2/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Chlormequat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 24 vom 28.01.2010 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission 2 wurde Chlormequat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Als der Antragsteller CCC Task Force den Antrag auf Aufnahme von Chlormequat stellte, legte die Firma Daten über Anwendungen als Wachstumsregler für Pflanzen vor, nach denen man insgesamt darauf schließen konnte, dass Chlormequat enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG vermutlich erfüllen. Gleichwohl wurde Chlormequat in Anhang I der genannten Richtlinie in Verbindung mit der Sonderbestimmung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen bei Getreide zulassen dürfen.

(3) Zusätzlich zu dieser Anwendung haben Belgien und Schweden jetzt eine Änderung dieser Sonderbestimmung dahingehend beantragt, dass Chlormequat auch bei Zierpflanzen beziehungsweise Gräsern zur Saatguterzeugung angewandt werden darf. Am 29. Oktober 2009 beziehungsweise am 4. November 2009 teilten diese Länder der Kommission ihre Schlussfolgerungen mit, wonach die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken über diejenigen hinaus birgt, die bereits in den Sonderbestimmungen für Chlormequat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Insbesondere betreffen die Erweiterungen die Anwendung bei nicht essbaren Feldfrüchten, und folglich werden keine Rückstände in Lebensmitteln auftreten. Außerdem bleiben die übrigen Anwendungsparameter gemäß den Sonderbestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG unverändert.

(4) Somit ist es gerechtfertigt, die Sonderbestimmungen für Chlormequat zu ändern.

(5) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Mai 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Mai 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2010

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2009 S. 23.

.

Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Nummer 281 folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Befristung der
Eintragung
Sonderbestimmungen
"281 Chlormequat

CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat)

CAS-Nr. 999-81-5 (Chlormequatchlorid)

CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat)

CIPAC-Nr. 143.302 (Chlormequatchlorid)

2-chlorethyltrimethylammonium (chlormequat)

2-chlorethyltrimethylammonium chloride

(chlormequat chloride)

> 636 g/kg Verunreinigungen:

1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)

Chlorethen (Vinylchlorid):
max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlor- mequatchlorid)

1. Dezember 2009 30. November 2019 Teil a

Nur Verwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden.

Teil B

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