Regelwerk, EU 2010,

VO (EU) 36/2010
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Artikel 1 Gemeinschaftsmodell für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer

Artikel 2 Gemeinschaftsmodell für Zusatzbescheinigungen

Artikel 3 Gemeinschaftsmodell für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen

Artikel 4 Antragsformular für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

Artikel 5 Inkrafttreten

Anhang I Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

1. Physikalische Eigenschaften der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

2. Fälschungsschutz

3. Gestaltung der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

4. Status und Nummerierung der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

5. Verhinderung der Verwendung ungültiger Karten

6. Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

Anhang II Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

1. Inhalt

1.1. Angaben zum Arbeitgeber

1.2. Angaben zum Inhaber

1.3. Zugklassen und Fahrzeugtypen

1.4. Zusätzliche Angaben

1.5. Angaben zu den Sprachkenntnissen

1.6. Einschränkungen

1.7. Angaben zu Fahrzeugen

1.8. Angaben zur Infrastruktur

2. Äussere Merkmale der Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anhang III Gemeinschaftsmodell für die beglaubigte Kopie einer Zusatzbescheinigung

1. Beglaubigte Kopie einer Zusatzbescheinigung

2. Äussere Merkmale des Gemeinschaftsmodells der beglaubigten Kopie einer Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Gemeinschaftsmodell für eine beglaubigte Kopie einer Zusatzbescheinigung

Anhang IV Harmonisiertes Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

1. Allgemeine Bemerkungen

2. Einheitliches Antragsformular

3. Muster für eine Datenschutzerklärung

3.1. Das Muster ist gemäß der Richtlinie 95/46/EG entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften anzupassen

3.2. Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Muster)

4. Liste der Unterlagen, die dem Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer beizufügen sind

5.