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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 80/2010 der Kommission vom 28. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 2 legt ausführliche Vorschriften für die Durchführung der IPA-Verordnung fest.

(2) Aufgrund der in den ersten Jahren der Durchführung der IPA-Verordnung gewonnenen Erfahrungen erweist sich eine begrenzte Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 als notwendig, um einige Widersprüche und falsche Querverweise zu beseitigen, den Wortlaut einiger Artikel klarer zu fassen und einige der besonderen Bestimmungen zu ändern, damit ein höheres Maß an Kohärenz, Effizienz und Wirksamkeit bei der Durchführung des Instruments erreicht wird.

(3) Außerdem muss klargestellt werden, in welchen Fällen die besonderen Bestimmungen im Rahmen der einzelnen IPA-Komponenten den gemeinsamen Bestimmungen vorgehen. Die Bestimmungen über die Evaluierung der Hilfe müssen mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 3 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 4 in Einklang gebracht und gleichzeitig muss für eine bessere Kohärenz zwischen den für alle IPA-Komponenten geltenden gemeinsamen Bestimmungen und den für die einzelnen Komponenten geltenden besonderen Bestimmungen gesorgt werden.

(4) Die besonderen Bestimmungen, die die Komponente Übergangshilfe und Institutionenaufbau betreffen, müssen den Bestimmungen der IPA-Verordnung stärker Rechnung tragen, und zwar was die Bereiche der Hilfe für die in Anhang I der IPA-Verordnung aufgelisteten Länder und die Möglichkeit, die Hilfe sowohl in Form von Jahres- als auch von Mehrjahresprogrammen zu programmieren, anbetrifft. Um einen einheitlichen Ansatz bei allen IPA-Komponenten zu gewährleisten, muss der Höchstbeitrag der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben auf 85 % der zuschussfähigen Ausgaben angehoben und damit an die geänderte Hilfeintensität für Investitionen im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung angepasst werden.

(5) Es hat sich als notwendig erwiesen, den Betrag der Vorfinanzierung, der in den besonderen Bestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit begünstigter Länder mit Mitgliedstaaten, festgelegt und an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zu zahlen ist, deutlich anzuheben.

(6) Einige der besonderen Bestimmungen für die Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums müssen stärker an die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds und die Mittel für ländliche Entwicklung angeglichen werden, deren Vorläufer sie sind.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Bestimmungen über die Festlegung und regelmäßige Aktualisierung einer Wegskizze mit Richtvorgaben und -fristen durch das begünstigte Land mit dem Ziel der dezentralen Mittelverwaltung ohne Exante-Kontrollen durch die Kommission nach den Artikeln 14 und 18; diese Bestimmungen sind nur für Komponenten und Programme erforderlich, für die gemäß der in Artikel 14 genannten Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Exante- Kontrollen von der Kommission durchzuführen sind."

2. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

" Artikel 31 Besondere Stellen

Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für diese Struktur, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich."

3. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

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