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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 165/2010 der Kommission vom 26. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Aflatoxinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 27.02.2010 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sind die Höchstgehalte für Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxin (Aflatoxin B1 + G1 + B2 + G2) in einer Reihe von Lebensmitteln festgelegt.

(2) Einige Höchstgehalte für Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln müssen abgeändert werden, um den Entwicklungen im Rahmen des Codex Alimentarius sowie neuen Erkenntnissen in jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen.

(3) Im Codex Alimentarius wurde ein zulässiger Gehalt von15 μg/kg Gesamtaflatoxin in Mandeln, Haselnüssen und Pistazien, die zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind, und von 10 μg/kg Gesamtaflatoxinen in genussfertigen Mandeln, HaselnÌssen und Pistazien festgelegt 3.

(4) Das Wissenschaftliche Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) nahm am 25. Januar 2007 ein Gutachten über den potenziellen Anstieg des Gesundheitsrisikos für Verbraucher durch eine mögliche Anhebung der zulässigen Höchstwerte für Aflatoxine in Mandeln, Haselnüssen und Pistazien und daraus gewonnenen Produkten 4 an. Das CONTAM-Gremium kam zum Schluss, dass eine Änderung der Höchstwerte für Gesamtaflatoxine in Mandeln, Haselnüssen und Pistazien von 4 auf 8 bzw. 10μg/kg geringe Auswirkungen auf die Sch´tzwerte für die ernährungsbedingte Exposition, das Krebsrisiko und die errechneten Expositionsgrenzbereiche (MOE) hätte. Ferner schloss das CONTAM-Gremium, dass die Exposition gegenüber Aflatoxinen aus allen Quellen so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar sein muss, weil Aflatoxine genotoxisch und karzinogen sind. Die Daten zeigen, dass eine Senkung der ernährungsbedingten Gesamtbelastung mit Aflatoxinen erreicht werden kann, wenn die Anzahl der auf den Markt gelangenden hoch belasteten Nahrungsmittel durch eine wirksamere Durchsetzung verringert und die Belastung durch andere Nahrungsquellen als Mandeln, Haselnüsse und Pistazien gesenkt wird.

(5) Das CONTAM-Gremium nahm am 16. Juni 2009 eine Stellungnahme über die Auswirkungen einer Anhebung der Höchstwerte für Gesamtaflatoxine von 4 μg/kg auf 10μg/kg fürandere Schalenfrüchte als Mandeln, Haselnüsse und Pistazien auf die öffentliche Gesundheit 5 an. Das Gremium gelangte auf der Grundlage der 2007 verfügbaren Informationen zum Schluss, dass eine Anhebung der Höchstwerte für Gesamtaflatoxine von 4 μg/kg auf 10μg/kg für andere Schalenfrüchte einschließlich Paranüssen keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit hätte. Angesichts der laufenden Diskussionen im Rahmen des Codex Alimentarius über die Höchstwerte für Aflatoxine in Paranüssen sollte der Höchstgehalt für Aflatoxine in Paranüssen an den im Codex festgelegten Höchstgehalt für Mandeln, Haselnüsse und Pistazien angepasst werden.

(6) Im Codex Alimentarius wird nur einen Höchstwert für Gesamtaflatoxin festgelegt. Der entsprechende Höchstgehalt für Aflatoxin B1 wurde anhand der von der EFSa zur Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme genutzten Datenbank über das Vorkommen von Aflatoxinen in Lebensmitteln ermittelt.

(7) Im EFSA-Gutachten über Aflatoxine wird festgestellt, dass Ölsaaten und daraus gewonnene Erzeugnisse in erheblichem Maße zur Exposition von Menschen gegenüber Aflatoxinen beitragen. Die EFSa gelangte zum Schluss, dass die Exposition gegenüber Aflatoxinen aus allen Quellen so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar sein muss. Ferner ist aufgrund von Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) von einem hohen Gehalt an Aflatoxinen in Ölsaaten wie Sonnenblumenkernen, Melonenkernen usw. auszugehen. Daher wird vorgeschlagen, im Einklang mit den geltenden Höchstwerten für Erdnüsse auch einen Höchstwert für andere Ölsaaten als Erdnüsse festzulegen. Da Aflatoxine jedoch bei der Verarbeitung zu raffinierten Pflanzenölen fast vollständig zerstört werden, sollten Ölsaaten einschließlich Erdnüssen, die zum Zermahlen für die Herstellung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle ausgenommen werden.

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