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Regelwerk

Beschluss 2010/481/EU, Euratom der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5090)

(ABl. Nr. L 236 vom 07.09.2010 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen 2 wurde durch die Entscheidung 2008/73/EG, Euratom 3 geändert, durch die Durchführungsvorschriften zum europäischen Katastrophenschutz aufgenommen wurden. Diese Vorschriften umfassen die wichtigsten Merkmale von Katastrophenschutzmodulen wie Aufgaben, Kapazitäten, ihre Untereinheiten und Einsatzdauer und legen das geeignete Maß ihrer Autarkie und Interoperabilität fest.

(2) Die Katastrophenschutzmodule, die auf freiwilliger Basis aus nationalen Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zusammengestellt sind, bilden einen Beitrag zum Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. Damit Katastrophenschutzmodule ihren Beitrag zur Hilfe in Katastrophenfällen leisten können, sollten sie bestimmten allgemeinen Anforderungen genügen.

(3) Die Katastrophenschutzmodule sollten in der Lage sein, über einen gegebenen Zeitraum autark zu operieren. Daher ist es notwendig, allgemeine Anforderungen an ihre Autarkie und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen, je nach Funktion der Einsatzart oder der Art der betreffenden Einheit. Dabei sollte die übliche Praxis der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen berücksichtigt werden, beispielsweise hinsichtlich einer verlängerten Dauer der Autarkie von USAR-Teams (Suche und Rettung in Städten) oder einer Aufgabenteilung zwischen dem Hilfe anbietenden und dem um Hilfe ersuchenden Land zur Unterstützung von Einsätzen mit Luftfahrzeugen.

(4) Auf der Ebene der Union wie der Teilnehmerstaaten sind Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Übungen.

(5) Bei jüngsten Katastrophenschutzoperationen und -übungen unter Einsatz von Katastrophenschutzmodulen wurde deutlich, dass die allgemeinen Anforderungen der beiden in Anhang II der Entscheidung 2008/73/EG, Euratom aufgeführten Module "Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern" und "Feldlazarett" zum Teil geändert werden müssen.

(6) Die jüngsten Katastrophenschutzoperationen zeigten auch, dass vier neue Arten von Katastrophenschutzmodulen hinzugefügt und eingesetzt werden müssen, um das Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz zu stärken, nämlich: "Waldbrandbekämpfung am Boden", "Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen", "Bekämpfung von Überschwemmungen" und "Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen".

(7) Die Entscheidung 2004/227/EG, Euratom ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die Änderungen und die Hinzufügung der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Module entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2010

1) ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2007 S. 9.

2) ABl. Nr. L 87 vom 25.03.2004 S. 20.

3) ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2008 S. 23.

.

Anhang

" Anhang II
Allgemeine Anforderungen an europäische Katastrophenschutzmodule1

1. Hochleistungspumpen

Aufgaben - Pumparbeiten
  • in Überschwemmungsgebieten;
  • zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch Bereitstellung von Wasser.
Kapazitäten - Pumparbeiten mit mobilen Pumpen mittlerer und hoher Leistung
  • mit einer Gesamtleistung von mindestens 1.000 m 3 /Stunde;
  • und einer geringeren Leistung und einer Förderhöhe von 40 m.

Fähigkeit,

  • in schwer zugänglichem Gebiet und Gelände zu arbeiten;
  • trübes Wasser mit höchstens 5 Prozent Feststoffen einer Partikelgröße von bis zu 40 mm zu fördern;
  • Wasser einer Temperatur von bis zu 40 °C in längerem Betrieb zu fördern;
  • Wasser über eine Entfernung von 1.000 m bereitzustellen.

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