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Bund

Verordnung (EU) Nr. 505/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 149 vom 15.06.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2)Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln und - analog dazu - lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken nach Anhang II amtlich kontrolliert werden. Kapitel II des genannten Anhangs enthält Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten und das Monitoring solcher Gebiete.

(3)Die Erzeugungsgebiete werden entsprechend dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien eingestuft. Filtrierer wie Muscheln können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Deshalb werden Erzeugungsgebiete aufgrund des Vorhandenseins bestimmter Mikroorganismen eingestuft, die im Zusammenhang mit der Verunreinigung durch Fäkalbakterien stehen.

(4)Meeresschnecken sind im Allgemeinen keine Filtrierer; daher dürfte die Gefahr, dass sie Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, sehr gering sein. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten und einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte.

(5)Unter Berücksichtigung dieses wissenschaftlichen Fortschritts sollten diejenigen Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten ausgenommen werden.

(6)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2010

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

.

Anhang


Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:

"Kapitel III: Amtliche Überwachung von ausserhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geernteten Kammmuscheln (PECTINIDAE) und lebenden Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind

Die amtliche Überwachung von außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geernteten Kammmuscheln und lebenden Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, hat bei Fischauktionen, in Versandzentren und Verarbeitungsbetrieben zu erfolgen.

Dabei muss die Einhaltung der Hygienevorschriften für lebende Muscheln in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie der anderen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der genannten Verordnung überprüft werden."

ENDE

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