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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 879/2010 der Kommission vom 6. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 hinsichtlich des Mindestgehalts von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen

(ABl. Nr. L 264 vom 07.10.2010 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Zulassung von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff 2 wurde die Verwendung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Mastenten, Masttruthühner und abgesetzte Ferkel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber beantragt, die Zulassungsbedingungen dieses Futtermittelzusatzstoffs für die Verwendung bei Legehennen zu ändern, indem die empfohlene Mindestdosis für 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) von 2 000 FTU/kg auf 250 FTU/kg gesenkt wird. Der Antrag enthielt die entsprechenden Informationen zur Untermauerung des Antrags auf Änderung.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2010 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) bei Legehennen in der beantragten Mindestdosis von 250 FTU/kg Alleinfuttermittel wirksam ist 3.

(4) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2010

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 14.

3) EFSa Journal 2010; 8(3):1550.

.

  Anhang

  

Kennnum-
mer des Zu-
satzstoffs
Name des
Zulas-
sungsinhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeich-
nung)
Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg
Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtig-
keitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
"4a5 AB Enzyme
GmbH
6-Phytase EC 3.1.3.26

(Quantum Phytase 2500 D

Quantum Phytase 5000 L)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung 6-Phytase aus Pichia pastoris (DSM 15927) mit einer Mindestaktivität von:

fest: 2 500 FTU1/g

flüssig: 5 000 FTU/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase aus Pichia pastoris (DSM 15927)

Analysemethode2

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit organischem Phosphat, das aus der Reaktion auf einem phytathaltigen Substrat (Natriumphosphat) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C entsteht.

Masthühner - 500 FTU - 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

  • Masthühner: 500-2 500 FTU;
  • Legehennen: 250 FTU;
  • Mastenten: 250-2 000 FTU;
  • Masttruthühner: 1 000-2 700 FTU;
  • Ferkel (abgesetzt): 100-2 500 FTU.

3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

4. Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg.

5. Zur Sicherheit: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

8.7.2018
Legehennen - 250 FTU -
Mastenten - 250 FTU -
Masttruthühner

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