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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 891/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner (Zulassungsinhaber: Roal Oy)

(ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2010 S. 4;
VO (EU) 2021/982 - ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 139aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2021/982

Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (CBS 122001), einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Enzymzubereitung, als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner.

(4) Die Verwendung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) wurde für Mast- und Zuchtgeflügel außer Masttruthühnern, für Legegeflügel und für Schweine außer Sauen durch die Verordnung (EU) Nr. 277/2010 der Kommission 2 zugelassen.

(5) Zur Unterstützung des Antrags wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 10. März 2010 3 den Schluss, dass 6-Phytase (EC 3.1.3.26) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung zur Verbesserung der Leistungsmerkmale der Tiere führen kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses

für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2010

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. L 86 vom 01.04.2010 S. 13.

3) The EFSa Journal 2010; 8(3):1553.

.

  Anhang


Kennnum-
mer des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulas-
sungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart
oder Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der
Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
4a12 Roal Oy 6-Phytase EC 3.1.3.26 Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Tricho- derma reesei (CBS 122001) mit einer Mindestaktivität von:

40.000 PPU1/g fest

10.000 PPU/g flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (CBS 122001)

Analysemethode2

Kolorimetrisches Verfahren zur Bestimmung der Aktivität von 6-Phytase; hierbei wird die bei der Reduktion eines Phosphormolybdat- Komplexes entstandene Farbe analysiert und so das aus Natriumphytat freigesetzte anorganische Phosphat gemessen.

Truthühner - 250 PPU -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Höchstdosis je Kilogramm Alleinfuttermittel für Truthühner: 1.000 PPU.
  3. Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.
  4. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.
29. Oktober 2020
1) 1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives


ENDE

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