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Regelwerk, EU 2011, Energienutzung - EU Bund

Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 36)

(ABl. Nr. L 9 vom 13.01.2011 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG 2, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 3 Unterabsatz 3,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten ihnen Informationen über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG bei flüssigen Biobrennstoffen sowie über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG bei Biokraftstoffen übermitteln, ferner Informationen über bestimmte zusätzliche ökologische und gesellschaftliche Aspekte.

(2) Die Kommission muss für diese zusätzlichen ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte eine Liste der zu übermittelnden geeigneten und relevanten Informationen erstellen.

(3) Mehrere freiwillige Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseprodukten festgelegt werden, existieren bereits oder werden derzeit entwickelt; deren Anforderungen decken ganz oder teilweise die Nachhaltigkeitskriterien sowie zusätzliche ökologische und gesellschaftliche Aspekte wie die in der Kommissionsliste zu berücksichtigenden ab. Die Kommission kann diese freiwilligen Regelungen als zuverlässige und akzeptable Datenquellen zum Zwecke des Nachweises der Einhaltung der Kriterien anerkennen. Sie kann außerdem anerkennen, dass sie in Bezug auf die zusätzlichen ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte genaue Daten enthalten.

(4) Nach der Berechnungsmethode der Nachhaltigkeitsregelung für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen kann ein Bonus geltend gemacht werden, wenn die Biomasse aus sanierten degradierten Flächen gewonnen wird.

(5) Die Berechnungsmethode der Nachhaltigkeitsregelung für die Treibhausgasemissionen beinhaltet einen Faktor, der die Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken berücksichtigt.

(6) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass die Bereitstellung von Informationen über ökologische und gesellschaftliche Aspekte für die Wirtschaftsbeteiligten keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten darf, sollte festgelegt werden, dass diese Informationen in Form einer Erklärung vorzulegen sind, aus der hervorgeht, ob die jeweiligen Sendungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen als im Einklang mit den Anforderungen einer anerkannten freiwilligen Regelung, die diese Aspekte abdeckt, zertifiziert oder akzeptiert wurden, ob der in Erwägungsgrund 4 genannte Bonus geltend gemacht wird und ob der in Erwägungsgrund 5 genannte Kohlenstoffakkumulierungsfaktor verwendet wird.

(7) Der in Erwägungsgrund 4 genannte Bonus und der in Erwägungsgrund 5 genannte Kohlenstoffakkumulierungsfaktor betreffen den Anbau von Energiepflanzen. Daher ist es nicht erforderlich, entsprechende Informationen für Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe zu übermitteln, die aus Abfällen oder Rückständen gewonnnen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Wirtschaftsbeteiligte müssen für jede Sendung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen folgende Informationen vorlegen:

  1. Angaben dazu, ob die Sendung als den Anforderungen einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung entsprechend zertifiziert oder akzeptiert wurde, für die die Kommission nach Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG beschlossen hat, dass sie genaue Daten für die Zwecke der Information über Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit enthält und/oder dass sie die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG erwähnten Aspekte berücksichtigt;
  2. wurde die Sendung gemäß Buchstabe a zertifiziert oder akzeptiert, die Bezeichnung der freiwilligen Regelung;

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(Stand: 23.11.2023)

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