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Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2011 S. 16;
VO (EU) 2019/248 - ABl. L 42 vom 13.02.2019 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können Hersteller kleiner Stückzahlen und Nischenhersteller alternative Emissionsreduktionsziele beantragen, die sich nach den Möglichkeiten zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen bei den Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers richten und mit den Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp in Einklang stehen.

(2) Zur Feststellung des Reduktionspotenzials eines Herstellers kleiner Stückzahlen sollten die wirtschaftlichen und technologischen Möglichkeiten des Antragstellers geprüft werden. Zu diesem Zweck sollte der Antragsteller genaue Informationen über seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Informationen zu den in den Fahrzeugen eingesetzten CO2-reduzierenden Technologien vorlegen. Diese Informationen betreffen unter anderem Daten, die dem Antragsteller vorliegen, und sollten keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.

(3) Um Übereinstimmung zwischen den Zielvorgaben für Hersteller kleiner Stückzahlen und den Zielvorgaben für Nischenhersteller zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass Hersteller kleiner Stückzahlen, die ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen bereits vor 2012 reduziert haben, benachteiligt werden, sollten die spezifischen CO2-Emissionziele für diese Hersteller an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Referenzemissionen dieser Hersteller im Jahr 2007 gemessen werden. Falls diese Daten nicht vorliegen, sollte das Ziel an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des ersten Kalenderjahres nach 2007 gemessen werden, für das solche Daten vorliegen.

(4) Um dem begrenzten Produktangebot einiger Hersteller kleiner Stückzahlen und der sich daraus ergebenden begrenzten Möglichkeiten der Aufteilung des Reduktionsaufwands auf die Fahrzeugflotte Rechnung zu tragen, sollte es den Antragstellern gestattet werden, zwischen einem für den gesamten Ausnahmezeitraum einheitlichen Jahresziel für die Reduktion der spezifischen Emissionen oder unterschiedlichen Jahreszielen zu wählen, um bis Ende des Ausnahmezeitraums eine Reduktion gegenüber dem Referenzwert von 2007 zu erreichen.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können bestimmte Nischenhersteller eine alternative Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen beantragen, die 25 % unter ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 liegt. Existieren für das Jahr 2007 keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers, so sollte auf der Grundlage der besten 2007 verfügbaren CO2-reduzierenden Technologien ein gleichwertiges spezifisches Emissionsziel festgesetzt werden. Um die besten verfügbaren Technologien zur Reduzierung von CO2-Emissionen identifizieren zu können, sollte zur Differenzierung der Besonderheiten der Märkte für Personenkraftwagen einer bestimmten Masse das Verhältnis zwischen maximaler Leistung und Fahrzeugmasse zugrunde gelegt werden.

(6) Um Herstellern kleiner Stückzahlen und Nischenherstellern eine klare Bezugsgröße für die Festsetzung spezifischer Emissionsziele an die Hand zu geben, wurde nach formeller Anhörung der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Interessenträger, darunter auch die Verbände der europäischen (ACEA), der japanischen (JAMA) und der koreanischen (KAMA) Automobilhersteller und die Europäische Vereinigung von Herstellern kleiner Stückzahlen (ESCA), eine Liste von Automobilherstellern einschließlichihrerdurchschnittlichenspezifischen CO2-Emissionen in der Europäischen Union im Jahr 2007 aufgestellt.

(7) Bestimmte Informationen im Ausnahmeantrag sollten nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Informationen, vor allem von Informationen über die Produktplanung des betreffenden Herstellers, über Kostenschätzungen und über die Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens, kommerzielle Interessen untergraben würde. Die Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen werden von der Kommission im Internet veröffentlicht.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

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