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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

(ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2010 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 1 und insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten 2 enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließlich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen zu verwenden sind.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind.

(3) Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelistenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politikbereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Beteiligung und Anhörung der Interessengruppen und die Anwendung internationaler Normen nach den gleichen Prinzipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschließen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen.

Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen."

3. Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2011

_______________

1) ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 323 vom 08.12.2010 S. 11.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1. Alle Aussagen wie "Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden." werden ersetzt durch:

"Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden."

2. Unter Ziffer 4.1 wird folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste ConditionOfFacilityValue

Wert Definition
disused Das Netzwerkelement wird nicht genutzt.
functional Das Netzwerkelement ist funktionsfähig.
projected

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