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Regelwerk

Beschluss 2011/135/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1174)

(ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2009/251/EG der Kommission 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Die Entscheidung 2009/251/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

(3) Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG wurde durch den Beschluss 2010/153/EU der Kommission 3 um ein weiteres Jahr verlängert. Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrung und mangels einer endgültigen Maßnahme betreffend DMF-haltige Verbraucherprodukte ist es erforderlich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(4) Die Entscheidung 2009/251/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2009/251/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2012."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 15. März 2011 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2011

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) ABl. Nr. L 74 vom 20.03.2009 S. 32.

3) ABl. Nr. L 63 vom 12.03.2010 S. 21.

 

ENDE

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