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Regelwerk

Beschluss 2011/141/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1165)

(ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ( Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Dezember 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/76/EG 2 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe.

(2) Die Entscheidung 2007/76/EG wurde durch die Entscheidung 2008/282/EG der Kommission 3 geändert; darin sind die Grundsätze für die Meldung von Durchsetzungsmaßnahmen, die infolge einer Warnmeldung in Meldungen bereitzustellenden Informationen sowie Grundsätze für die Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit festgelegt.

(3) Die Bestimmungen in der Entscheidung 2007/76/EG betreffend das Löschen von Daten aus der Datenbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und betreffend die regelmäßigen Meldungen müssen auf der Grundlage der Erfahrungen überprüft werden, die beim Betrieb des Netzes für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung gesammelt wurden.

(4) Es ist außerdem angebracht, die Bestimmungen klarer zu formulieren, die die Pflichten der koordinierenden zuständigen Behörde, die Teilnahme an koordinierten Durchsetzungsaktivitäten und die Mindestinformationen betreffen, die im Rahmen solcher Aktivitäten bereitgestellt werden müssen.

(5) Es ist ferner notwendig, die Entscheidung 2007/76/EG mit der Stellungnahme 6/2007 4 der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und mit der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 6 in Einklang zu bringen.

(6) Die Entscheidung 2007/76/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/76/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2011

1) ABl. Nr. L 364 vom 09.12.2004 S. 1.

2) ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 192.

3) ABl. Nr. L 89 vom 01.04.2008 S. 26.

4) Stellungnahme 6/2007 zu Datenschutzfragen im Zusammenhang mit dem Kooperationssystem für Verbraucherschutz (CPCS), 01910/ 2007/DE, angenommen am 21. September 2007 (WP 139).

5) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

6) Stellungnahme 2010-0692.

.

Anhang


Der Anhang der Entscheidung 2007/76/EG wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:

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