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Kapitel II
Anforderungen an bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Abschnitt 1 13
Herstellungsbedingungen

1. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt, Kompost, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Fermentationsrückstände aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten in Biogas sind wie folgt herzustellen:

  1. unter Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation), wenn es sich beim Ausgangsmaterial um Material der Kategorie 2 handelt,
  2. unter Verwendung verarbeiteten tierischen Proteins - auch verarbeiteten tierischen Proteins, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii hergestellt wurde -, das aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 oder aus Material hergestellt wurde, das einer anderen Behandlung unterzogen wurde, sofern das betreffende Material gemäß der vorliegenden Verordnung zur Herstellung organischer Düngemittel oder von Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden darf, oder
  3. unter Anwendung einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III, wenn es sich beim Ausgangsmaterial um Material der Kategorie 3 handelt, das nicht zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein verwendet wird.

2. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 oder aus verarbeitetem tierischen Protein bestehen oder aus diesem gewonnen wurden, müssen in einem registrierten Betrieb bzw. einer registrierten Anlage mit einem ausreichenden Mindestanteil eines Bestandteils gemischt werden, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll, zu genehmigen ist, um zu verhindern, dass die Mischung anschließend zu Fütterungszwecken verwendet wird.

3. Die zuständige Behörde genehmigt den in Nummer 2 genannten Bestandteil unter folgenden Bedingungen:

  1. Der Bestandteil besteht aus Kalk, Gülle, Urin, Kompost oder Fermentationsrückständen aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder andere Stoffe, wie etwa mineralische Düngemittel, die nicht zur Tierfütterung verwendet werden und bei denen eine anschließende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausgeschlossen ist.
  2. Die Festlegung des Bestandteils erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Klima- und Bodenverhältnisse hinsichtlich der Verwendung der Mischung als Düngemittel, anhand von Angaben, denen zufolge der Bestandteil die Mischung für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert, sowie gemäß den im Unionsrecht oder gegebenenfalls im nationalen Recht niedergelegten Umweltschutzanforderungen im Bereich Boden- und Grundwasserschutz.

Die zuständige Behörde macht der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die Liste der zugelassenen Bestandteile auf Verlangen zugänglich.

4. Die Anforderungen gemäß Nummer 2 gelten jedoch nicht für

  1. organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher, oder
  2. organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Bigbags mit einem Gewicht von höchstens 1.000 kg, die eine Aufschrift tragen, dass die organischen Düngemittel nicht für landwirtschaftliche Flächen bestimmt sind, zu denen Nutztiere Zugang haben, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das organische Düngemittel oder das Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden soll, die Verwendung solcher Bigbags auf der Grundlage einer Bewertung genehmigt hat, bei der untersucht wurde, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Material in Tierhaltungsbetriebe oder auf landwirtschaftliche Flächen, zu denen Nutztiere Zugang haben, gelangen könnte.

5. Die Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen eine Abtötung von Krankheitserregern wie folgt vorgenommen wird:

Abschnitt 2
Lagerung und Beförderung

Nach der Verarbeitung bzw. Umwandlung sind organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel wie folgt ordnungsgemäß zu lagern und zu befördern:

  1. als Massengut unter Bedingungen, die eine Kontamination verhindern,
  2. verpackt oder in Bigbags, wenn die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, oder
  3. bei Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb an einem geeigneten Lagerort, zu dem Nutztiere keinen Zugang haben.

Abschnitt 3 15
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben oder Anlagen

Um eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erlangen, müssen die Betreiber sicherstellen, dass die Betriebe oder Anlagen, in denen die in Abschnitt 1 Nummer 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, den Anforderungen nach Artikel 8 der genannten Verordnung entsprechen und

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