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Regelwerk; EU-2011

Durchführungsbeschluss 2011/358/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4194)
(ABl. Nr. L 161 vom 21.06.2011 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Danach führt jeder Mitgliedstaat nach den Kriterien in Anhang III der genannten Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch.

(2) Diese jährlichen Überwachungsprogramme müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mindestens die in deren Artikel 6 genannten Teilpopulationen von Rindern erfassen. Diese Teilpopulationen müssen alle über 24 bzw. 30 Monate alten Rinder einschließen, wobei die Altersgrenze von den Kategorien gemäß Anhang III Kapitel a Teil I Nummern 2.1, 2.2 und 3.1 der genannten Verordnung abhängt.

(3) Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur BSE-Überwachungsprogrammitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten 2, sind 17 Mitgliedstaaten aufgeführt, die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten dürfen. Die Liste umfasst alle Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 angehörten, sowie Slowenien und Zypern.

(4) Am 9. Dezember 2010 gab das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten über eine zweite Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Tier und Mensch im Zusammenhang mit der Überarbeitung der BSE-Überwachungssysteme in einigen Mitgliedstaaten 3 (das "EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010") ab. Für das EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 sollte das Wissenschaftliche Gremium die Daten auswerten, die für die 17 in der Entscheidung 2009/719/EG genannten Mitgliedstaaten und acht weitere Mitgliedstaaten vorlagen. Das Gremium ging davon aus, dass alle 25 Mitgliedstaaten seit mindestens sechs Jahren eine BSE-Überwachung mit entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchführen. In dem EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 wird bestätigt, dass die Zahl der Fälle von BSE in den 17 in der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten zurückgegangen ist.

(5) Im EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 wird ferner der Schluss gezogen, dass bei einer Erhöhung der Altersgrenze für BSE-Tests bei gesunden geschlachteten Rindern auf 72 Monate damit zu rechnen wäre, dass 2011 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt würde. Wenn BSE-Untersuchungen bei gesunden geschlachteten Rindern ab dem 1. Januar 2013 ganz ausgesetzt würden, würde je Kalenderjahr ab 2013 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt. Aus dieser Feststellung der EFSa lässt sich schließen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vernachlässigbar wäre, wenn die derzeitigen BSE-Testverfahren entsprechend angepasst würden.

(6) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens vom 9. Dezember 2010 sollte das Alter der Kategorien von Rindern für die Tiere heraufgesetzt werden, die von den überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogrammen der im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten erfasst sind. Die Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, ihre jährlichen Überwachungsprogramme zu überarbeiten, sollten daher die Möglichkeit erhalten, zur Anpassung an die Seuchenlage ab dem 1. Januar 2013 alternative, aber gleichermaßen wirksame Probenahmepläne anzuwenden.

(7) Bei den acht nicht in der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaten ist nach dem EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 im Hinblick auf die Seuchenlage bei klassischer BSE zwischen einer Gruppe von fünf Mitgliedstaaten, bestehend aus Estland, Lettland, Litauen, Ungarn und Malta, und einer Gruppe von drei Mitgliedstaaten, bestehend aus der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei, zu unterscheiden.

(8) Bei der Fünfergruppe sind seit der vollständigen Einführung des EU-Überwachungssystems am 1. Mai 2004 keine BSE-Fälle entdeckt worden, und die BSE-Seuchenlage ist im Hinblick auf die Lage in den 17 Mitgliedstaaten der Entscheidung 2009/719/EG als "mindestens gleichwertig" zu betrachten. Daher sollte für diese Gruppe von insgesamt 22 Mitgliedstaaten ein ähnliches Testsystem angewandt werden, da die Seuchenlage vergleichbar ist.

(9) Zudem kommt das EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 zu dem Schluss, dass in der Entwicklung der klassischen BSE in der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei bei der Inzidenz der klassischen BSE je Geburtsjahrgang und beim Durchschnittsalter dentdecktenten Fälle klassischer BSE zwei Wellen zu erkennen sind. Aufgrund des Auftretens einer zweiten Welkönnennen keine eindeutigen Ähnlichkeiten zwischen der Entwicklung der klassischen BSE in den 17 Mitgliedstaaten der Entscheidung 2009/719/EG und in dieser Gruppe von drei Mitgliedstaaten festgestellt werden. Bei diesen drei Mitgliedstaaten wäre es daher nach dem Gutachten derzeit nicht möglich, eine aussagekräftige Schätzung der unentdeckten Fälle klassischer BSE vorzunehmen, wenn das Alter für die Tests in dieser Gruppe geändert würde.

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