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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 459/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 124 vom 13.05.2011 S. 21)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG 2 sind ausführliche Regeln für die Durchführung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 festgelegt; letztere ist ein gesonderter Rechtsakt für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3.

(2) Die zur Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 erforderlichen technischen Vorschriften sollten sich auf die Vorschriften der Entscheidung 2004/90/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die technischen Vorschriften zur Ausführung von Artikel 3 der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG 4 stützen.

(3) Aufgrund der Erfahrungen aus den ersten Untersuchungen, die von Fahrzeugherstellern und technischen Diensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 durchgeführt wurden, wurden vier unterschiedliche Bereiche ermittelt, in denen bestimmte Anforderungen präzisiert werden sollten. Die zu ändernden Bestimmungen betreffen die allgemeinen Anforderungen, die sich auf die bestehenden Anforderungen in der ersten Phase stützen, die in der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegt sind. In den allgemeinen Anforderungen bedürfen bestimmte wichtige Beurteilungsgrenzen einer Anpassung, um die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen und um die Anforderungen der ersten Phase in der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 mit denen für die erste Phase in der Richtlinie 2003/102/EG in Übereinstimmung zu bringen.

(4) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2011

1) ABl. Nr. L 35 vom 04.02.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 195 vom 25.07.2009 S. 1.

4) ABl. Nr. L 31 vom 04.02.2004 S. 21.

3) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

5) ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2003 S. 15.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 wird wie folgt geändert:

1. Teil II wird wie folgt geändert:

a) Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Nummer 3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Für Fahrzeuge mit einer unteren Stoßfängerhöhe von mindestens 425 mm und weniger als 500 mm kann der Hersteller entweder dieses Testverfahren oder das in Kapitel III beschriebene anwenden."

ii) In Nummer 3.3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz angefügt:

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