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Regelwerk, EU 2011

Durchführungsbeschluss 2011/517/EU der Kommission vom 25. August 2011 über die Anerkennung Aserbaidschans in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6003)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 220 vom 26.08.2011 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Antrag Belgiens vom 7. August 2008,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) 2 in der Fassung von 1995 erfüllen.

(2) Mit Schreiben vom 7. August 2008 beantragte Belgien die Anerkennung Aserbaidschans. Im Anschluss an den Antrag Belgiens prüfte die Kommission die Aus- und Fortbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Aserbaidschan, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Februar 2009 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen.

(3) Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

(4) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und 26. Oktober 2010 forderte die Kommission Aserbaidschan auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

(5) Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 und 24. Dezember 2010 übermittelte Aserbaidschan die geforderten Informationen und Nachweise, die die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung sämtlicher Mängel belegten, die bei der Prüfung festgestellt worden waren.

(6) Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Aserbaidschan vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Aserbaidschan sollte daher von der Kommission anerkannt werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Aserbaidschan wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Zeugniserteilung anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. August 2011

1) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33.

2) Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.

ENDE

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