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Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 149 vom 08.06.2011 S. 1)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11a Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Hauptziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten

Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2 genehmigt wurde, besteht darin, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Interferenz mit dem Klimasystem verhindern würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2 °C zunehmen, wie dies auf der Klimakonferenz von Cancun im Dezember 2010 und in der "Vereinbarung von Kopenhagen" bestätigt wurde. Nach dem letzten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimafragen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) müssen die globalen Treibhausgasemissionen 2020 ihren Höchststand erreicht haben, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll. Dazu sind weltweit vermehrte Anstrengungen der wichtigsten emittierenden Länder erforderlich.

(2) Damit diese Herausforderung gemeistert werden kann, müssen CO2-Märkte eine wichtige Rolle übernehmen. Letztere machen nicht nur möglich, Ziele kostengünstiger zu erreichen, sie gestatten auch eine ambitiösere Zielsetzung. CO2-Märkte können sich auch für den Finanztransfer zugunsten von Entwicklungsländern als zweckdienlich erweisen und dazu beitragen, dass die EU ihren Verpflichtungen im Rahmen des in Kopenhagen vereinbarten internationalen Finanzpakets von 100 Mrd. USD nachkommen kann. Dies erfordert eine beträchtliche Erweiterung der existierenden Mechanismen, einschließlich einer Reform des CDM zur verstärkten Verwendung standardisierter Referenzszenarien und der Schaffung neuer Marktmechanismen.

(3) Das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 3 genehmigte Kyoto-Protokoll setzte für 39 Vertragsparteien Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2008-2012 fest und führte zwei Mechanismen ein, die es den Parteien ermöglichen, Emissionen mittels internationaler Gutschriften auszugleichen. Beim Mechanismus für gemeinsame Projektumsetzung (Joint Implementation, JI) sind dies die so genannten Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU), beim Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reductions, CER).

(4) JI und CDM sind reine Ausgleichsmechanismen, d. h. bei Einsparung einer Tonne Treibhausgasemissionen besteht Anspruch, eine Tonne Treibhausgas andernorts zu emittieren. Derartige Systeme tragen zwar generell dazu bei, die Kosten globaler Minderungsmaßnahmen zu verringern, weil letztere in Ländern durchgeführt werden können, in denen dies kosteneffizienter ist, sie tragen jedoch nicht zu den Reduktionsanstrengungen bei, die erforderlich sind, um das 2-°C-Ziel zu erreichen.

(5) Um die Erderwärmung auf unter 2 °C zu halten, sollten die Verpflichtungen der Industriestaaten nach Auffassung der EU durch geeignete Klimaschutzmaßnahmen der Entwicklungsländer und insbesondere der wirtschaftlich fortgeschritteneren Entwicklungsländer ergänzt werden. Gleichzeitig sollte schrittweise ein weitreichender internationaler CO2-Markt entwickelt werden, der dazu beitragen kann, Emissionen weltweit effizient zu verringern und der internationale Gutschriften für Emissionsreduktionen generiert, die über eine Benchmark hinaus erzielt werden, die unterhalb der Emissionen liegt, die für den Fall der Nichtdurchführung von Minderungsmaßnahmen prognostiziert werden. Dazu sind angemessene Klimaschutzmaßnahmen seitens der Entwicklungsländer erforderlich. Während am wenigsten entwickelte Länder stärker in den CDM eingebunden werden müssen, sollten wirtschaftlich fortgeschrittenere Entwicklungsländer nach und nach an den sektoralen Marktmechanismen und letztlich an Emissionshandelssystemen mit Obergrenzen (capandtrade) 4 beteiligt werden.

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