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Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 20, ber. 2012 L 120 S. 16)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Hinweis: VO (EG) 748/2009 - Liste der Luftfahrzeugbetreiber

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber in der Handelsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und in der Handelsperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie müssen Benchmarks festgelegt werden.

(2) Die Zuteilungen nach Maßgabe dieser Benchmarks sollten bis 2020 festgelegt werden, es sei denn, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Rechtsakte machen wesentliche Änderungen erforderlich.

(3) Nachdem die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR- Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens 3 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen wurde, sind die Benchmarks innerhalb des EWR anwendbar.

(4) Deswegen ist den Benchmarks die EWR-weite Gesamtmenge kostenloser Zertifikate zugrunde zu legen, die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens 4 festgelegt wurde.

(5) Zur Berechnung der Benchmarks sind die EWR-weiten Zertifikatmengen für die Handelsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 und die Handelsperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 durch die Summe der Tonnenkilometerangaben in den gemäß Artikel 3e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG der Kommission übermittelten Anträgen zu teilen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Unbeschadet Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG gilt für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 eine eine Benchmark (Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e) von 0,000679695907431681 Zertifikaten je Tonnenkilometer.

(2) Unbeschadet Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG gilt für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 eine Benchmark (Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e) von 0,00513749531377628 Zertifikaten je Tonnenkilometer, das entspricht 0,000642186914222035 Zertifikaten je Tonnenkilometer pro Jahr.

Artikel 2

Bei der Berechnung der Anzahl der Zertifikate, die in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Benchmarks zuzuteilen sind, wird auf das nächste ganze Zertifikat abgerundet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. September 2011

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3.

3) ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2011 S. 35.

4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

ENDE

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