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Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 19;
VO (EU) 2018/258 - ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2767 - ABl. L 2023/2767 vom 14.12.2023aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 2023/2767

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Entwicklung und den frühen Einstieg in neue und fortschrittliche Technologien zur Verringerung von CO2-Emissionen bei Fahrzeugen zu fördern, haben Hersteller und Zulieferer nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Möglichkeit, eine Genehmigung für bestimmte innovative Technologien, die zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen beitragen, zu beantragen. Daher ist es erforderlich, die Kriterien zur Bestimmung der Technologien, die nach dieser Verordnung als Ökoinnovationen in Betracht kommen, zu klären.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 kommen Technologien, die Teil des Gesamtkonzepts der EU im Sinne der Mitteilung der Kommission "Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen" 2 vom 7. Februar 2007 und der Mitteilung der Kommission "Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert" 3 sind und bereits nach Unionsrecht geregelt sind, oder andere Technologien, die nach Unionsrecht vorgeschrieben sind, nicht als Ökoinnovationen in Betracht. Zu diesen Technologien gehören Reifendrucküberwachungssysteme, der Reifenrollwiderstand und Gangwechselanzeiger nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 4 und bezüglich des Reifenrollwiderstands auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter 5.

(3) Eine Technologie, die bereits seit einiger Zeit in großem Umfang auf dem Markt verfügbar ist, kann nicht als innovativ im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erachtet werden und sollte daher nicht als Ökoinnovation in Betracht kommen. Um die richtigen Anreize zu schaffen, ist es angemessen, die Marktdurchdringung einer Technologie auf die eines Nischensegments gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu begrenzen und dabei das Jahr 2009 als Ausgangsbasis zu verwenden. Diese Schwellenwerte sollten spätestens im Jahr 2015 überprüft werden.

(4) Um Technologien mit dem höchsten Potenzial zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen zu fördern, insbesondere die Entwicklung innovativer Antriebstechnologien, sollten nur solche Technologien in Betracht kommen, die wesentlich zur Transportfunktion des Fahrzeugs und entscheidend zur Verbesserung des gesamten Energieverbrauchs des Fahrzeugs beitragen. Technologien, die diesen Zweck ergänzen oder darauf abzielen, den Komfort des Fahrers oder der Fahrgäste zu erhöhen, sollten nicht in Betracht kommen.

(5) Anträge können gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sowohl von Herstellern als auch von Zulieferern eingereicht werden. Der Antrag sollte die erforderlichen Nachweise enthalten, dass die Auswahlkriterien voll erfüllt sind, einschließlich eines Verfahrens zur Messung der durch die innovative Technologie erzielten CO2-Einsparungen.

(6) Die CO2-Einsparungen durch eine Ökoinnovation sollten mit einem zufrieden stellenden Grad an Genauigkeit messbar sein. Eine solche Genauigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Einsparungen bei 1 g CO2/km oder mehr liegen.

(7) Wenn die CO2-Einsparungen einer Technologie vom Verhalten des Fahrers oder anderen Faktoren abhängen, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen, sollte die Technologie grundsätzlich nicht als Ökoinnovation in Betracht kommen, es sei denn, es können auf der Basis von überzeugenden und unabhängigen statistischen Beweisen nachprüfbare Annahmen über das durchschnittliche Fahrverhalten gemacht werden.

(8) Mit der CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs können nicht alle Einsparungen, die auf bestimmte Technologien zurückzuführen sind, nachgewiesen werden. Um die richtigen Innovationsanreize zu schaffen, sollten nur solche Einsparungen, die nicht durch den standardisierten Prüfzyklus erfasst werden, bei der Berechnung der gesamten CO2-Einsparungen berücksichtigt werden.

(9) Beim Nachweis der CO2-Einsparungen sollten die gleichen Fahrzeuge mit und ohne Ökoinnovation verglichen werden. Das Prüfverfahren sollte nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Messwerte liefern. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und in Ermangelung eines vereinbarten und realistischeren Fahrzyklus sollte der Neue Europäische Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 6 als gemeinsame Referenz verwendet werden. Das Prüfverfahren sollte auf Messungen beruhen, die auf einem Fahrleistungsprüfstand oder mit Hilfe von Modellen oder Simulationen durchgeführt werden, wenn solche Methoden bessere und genauere Ergebnisse liefern.

(10) Die Kommission sollte Leitlinien für die Vorbereitung des Antrags und der Prüfverfahren zur Verfügung stellen und regelmäßig aktualisieren, um Erfahrungen aus der Prüfung verschiedener Anträge einfließen zu lassen.

(11) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist dem Antrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beizufügen. Bei dieser Stelle sollte es sich um einen technischen Dienst der Kategorie a oder B gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge 7 handeln. Um aber die Unabhängigkeit der Stelle zu gewährleisten, sollten nach Artikel 41 Absatz 6 dieser Richtlinie benannte technische Dienste nicht als unabhängige und zertifizierte Stellen im Sinne der vorliegenden Verordnung betrachtet werden. Zusammen mit dem Prüfbericht sollte die Stelle ihre Unabhängigkeit von dem Antragsteller entsprechend nachweisen.

(12) Um eine effiziente Erfassung und Überwachung der spezifischen Einsparungen für die einzelnen Fahrzeuge zu gewährleisten, sollten Einsparungen als Teil der Typgenehmigung für ein Fahrzeug zertifiziert und die Gesamteinsparung in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG eingetragen werden.

(13) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf einer Adhoc-Basis die zertifizierten Gesamteinsparungen einzelner Fahrzeuge zu überprüfen. Ist davon auszugehen, dass die zertifizierten Einsparungen nicht mit der Höhe der Einsparungen übereinstimmen, die sich aus der Entscheidung, eine Technologie als Ökoinnovation zu genehmigen ergeben, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen außer Acht zu lassen. Allerdings sollte dem Hersteller eine Frist gewährt werden, die Richtigkeit der zertifizierten Werte nachzuweisen.

(14) Um ein transparentes Antragsverfahren zu gewährleisten, sollten der Öffentlichkeit zusammenfassende Informationen zu Genehmigungsanträgen für innovative Technologien und Prüfverfahren zur Verfügung stehen. Nach Genehmigung des Antrags sollten die Prüfverfahren öffentlich zugänglich sein. Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 8 sollten soweit angemessen Anwendung finden.

(15) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 dürfen ab der Anwendung eines überarbeiteten Verfahrens zur Messung der CO2-Emissionen keine innovativen Technologien mehr nach dem Verfahren gemäß der genannten Verordnung genehmigt werden. Um ein angemessenes Auslaufen der nach dieser Verordnung genehmigten Begünstigungen für Ökoinnovationen zu gewährleisten, sollte die Verordnung spätestens im Jahr 2015 überprüft werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Beantragung, Prüfung, Genehmigung und Zertifizierung von innovativen Technologien, die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 mindern.

Artikel 2 Geltungsbereich 18

(1) Eine Technologie, die in den Geltungsbereich der folgenden Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genannten Gesamtkonzepts fällt, wird nicht als innovative Technologie angesehen:

  1. Effizienzsteigerung bei Klimaanlagen;
  2. Reifendrucküberwachungssysteme, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 fallen;
  3. Reifenrollwiderstand, der in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EG) Nr. 1222/2009 fällt;
  4. Gangwechselanzeiger, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 fällt;
  5. Verwendung von Biokraftstoffen.

(2) Eine Technologie kommt für einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation gemäß dieser Verordnung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Bei bis zum 31. Dezember 2019 gestellten Anträgen war ein Anteil von 3 % oder weniger aller im Jahr 2009 zugelassenen neuen Personenkraftwagen damit ausgestattet; bei ab dem 1. Januar 2020 gestellten Anträgen war ein Anteil von 3 % oder weniger aller im Jahr n - 4 zugelassenen neuen Personenkraftwagen damit ausgestattet, wobei n das Jahr der Antragstellung ist.
  2. Sie betrifft Elemente, die für den effizienten Betrieb des Fahrzeugs wesentlich sind, und ist mit der Richtlinie 2007/46/EG vereinbar.

(3) Ein Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation kann wie folgt auf das Regelprüfverfahren Bezug nehmen:

  1. bis 31. Dezember 2019 auf den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008;
  2. ab dem 14. März 2018 auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 9.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 18

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bezeichnet der Begriff:

  1. "innovative Technologie" eine Technologie oder eine Kombination von Technologien mit ähnlichen technischen Merkmalen und Eigenschaften, bei denen die CO2-Einsparungen mit einem Prüfverfahren nachgewiesen werden können und bei der jede der einzelnen Technologien, die die Kombination bilden, in den Geltungsbereich nach Artikel 2 fallen;
  2. "Zulieferer" den Hersteller einer innovativen Technologie, der dafür verantwortlich ist, die Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten, bzw. sein Bevollmächtigter in der EU oder der Einführer;
  3. "Genehmigungsantragsteller" den Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation stellt;
  4. "Ökoinnovation" eine innovative Technologie mitsamt einem Prüfverfahren, die von der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigt wurde;
  5. "unabhängige und zertifizierte Stelle" einen technischen Dienst der Kategorie a oder B gemäß Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2007/46/EG, der den Anforderungen nach Artikel 42 der genannten Richtlinie entspricht, mit Ausnahme von gemäß Artikel 41 Absatz 6 der genannten Richtlinie benannten Stellen.
  6. "Änderungsantragsteller" einen Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die die Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt.

Artikel 4 Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovationg 18

(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation wird schriftlich bei der Kommission eingereicht. Der Antrag und alle Begleitunterlagen werden zusätzlich mit E-Mail oder mit elektronischem Datenträger übermittelt oder auf einen von der Kommission betriebenen Server hochgeladen. Der schriftliche Antrag umfasst ein Verzeichnis der Begleitunterlagen.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation muss Folgendes umfassen:

  1. die Kontaktdaten des Antragstellers;
  2. eine Beschreibung der innovativen Technologie und der Art des Einbaus in einem Fahrzeug, einschließlich des Nachweises, dass die Technologie in den Geltungsbereich gemäß Artikel 2 fällt;
  3. eine Kurzbeschreibung der innovativen Technologie, einschließlich Einzelheiten, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind, und des Prüfverfahrens gemäß Buchstabe e dieses Absatzes, das bei Antragseinreichung bei der Kommission öffentlich zu machen ist;
  4. eine Schätzung der Zahl der einzelnen Fahrzeuge, die mit der innovativen Technologie ausgestattet werden können oder dafür vorgesehen sind, sowie die geschätzte Verringerung der CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge durch die innovative Technologie;
  5. ein Verfahren zum Nachweis der CO2-Emissionssenkungen der innovativen Technologie, einschließlich einer Bezugnahme auf das geltende Regelprüfverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3, oder, wenn ein solches Verfahren bereits durch die Kommission genehmigt wurde, einer Bezugnahme auf das genehmigte Verfahren;
  6. a. gegebenenfalls zusätzlich zu dem Verfahren gemäß Buchstabe e ein vereinfachtes Verfahren zur Bewertung der zu zertifizierenden CO2-Einsparungen oder vorab festgelegte Werte der CO2-Einsparungen, die für die Zertifizierung aller Fahrzeuge herangezogen werden, die mit der innovativen Technologie ausgestattet sind;
  7. Belege, dass:
    1. die durch die innovative Technologie erreichte Emissionssenkung, die gemäß Buchstabe e und gegebenenfalls Buchstabe ea bestimmt wurde, dem geltenden in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert entspricht, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie;
    2. die CO2-Einsparungen der innovativen Technologie im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht oder nur zum Teil von der CO2-Messung im Rahmen des Regelprüfverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfasst werden;
    3. der Antragsteller für die Verringerung der CO2-Emissionen der innovativen Technologie im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 verantwortlich ist;
    4. der Wert der CO2-Verringerung, der einem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zertifizierung nach dem vereinfachten Bewertungsverfahren oder im Wege vorab festgelegter Werte der CO2-Einsparungen gemäß Buchstabe ea zugewiesen wird, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen mit anderen genehmigten Ökoinnovationen niedriger oder genauso hoch ist wie die durch die innovative Technologie erreichte und nach dem Prüfverfahren gemäß Buchstabe e bestimmte Emissionssenkung.
  8. einen Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle gemäß Artikel 7.

Artikel 5 Vergleichsgrundlage und Ökoinnovation 18

(1) Der Antragsteller bestimmt zu Demonstrationszwecken gemäß Artikel 8

  1. ein Ökoinnovationsfahrzeug, das mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, oder gegebenenfalls die innovative Technologie als eigenständiges Bauteil;
  2. ein Vergleichsfahrzeug, das nicht mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, das aber in jeder anderen Hinsicht mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisch ist, oder gegebenenfalls eine Ausgangstechnologie als eigenständiges Bauteil.

(2) Ist der Genehmigungsantragsteller der Auffassung, dass die Werte gemäß den Artikeln 8 und 9 durch andere Mittel als die in Absatz 1 genannten nachgewiesen werden können, so enthält der Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation die erforderlichen Angaben zur Begründung dieser Auffassung und ein Verfahren, das vergleichbare Ergebnisse erzielt.

(3) Nimmt der Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation auf das WLTP gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug, so ist das Vergleichsfahrzeug das Fahrzeug innerhalb der Interpolationsfamilie, das den ungünstigsten Fall für den Nachweis der Ökoinnovations-Einsparungen darstellt.

In dem Fall gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3.1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 ist das Vergleichsfahrzeug das Prüffahrzeug H.

Die Wahl des Vergleichsfahrzeugs stützt sich auf fundierte, unabhängige statistische Nachweise, auf deren Grundlage überprüfbare Annahmen zur Eignung und Repräsentativität des Vergleichsfahrzeugs getroffen werden können.

Artikel 6 Prüfverfahren

(1) Das Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e muss nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen. Es muss ermöglichen, in einer realistischen Weise die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2- Emissionen mit starker statistischer Aussagekraft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen nachzuweisen.

(2) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für die Vorbereitung der Prüfverfahren für verschiedene mögliche innovative Technologien, die die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.

Artikel 7 Prüfbericht 18

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g genannte Prüfbericht wird von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt, die weder Teil eines antragstellenden Unternehmens noch in anderer Weise mit ihm verbunden ist.

(1a) Ist der Genehmigungsantragsteller eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern sind folgende Bedingungen zu beachten:

  1. Abhängig vom Inhalt des Antrags auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation nimmt die unabhängige und zertifizierte Stelle erforderlichenfalls die Überprüfungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e für jedes Mitglied der antragstellenden Gruppe vor;
  2. aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Wettbewerbs können die Mitglieder der antragstellenden Gruppe mehrere Prüfberichte für unterschiedliche Datensätze vorlegen, die ein und denselben Genehmigungsantrag untermauern.

(2) Für den Prüfbericht hat die unabhängige und zertifizierte Stelle die Aufgabe:

  1. zu überprüfen, dass alle Auswahlkriterien nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind;
  2. zu überprüfen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f vorgelegten Informationen die Kriterien nach Artikel 9 erfüllen;
  3. zu überprüfen, dass das Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e geeignet ist, um CO2-Einsparungen durch eine innovative Technologie für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d zu bestätigen, und die Mindestanforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 erfüllt;
  4. a. im Fall von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea zu überprüfen, dass das vereinfachte Bewertungsverfahren bzw. die vorab festgelegten Werte der CO2-Einsparungen gemäß dem genannten Buchstaben geeignet sind, um die CO2-Einsparungen für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d zu zertifizieren, und dass sie die Mindestanforderungen nach Artikel 4[Absatz 2] [Buchstabe f] Ziffer iv erfüllen;
  5. zu überprüfen, dass die innovative Technologie mit den maßgeblichen Anforderungen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs vereinbar ist;
  6. zu bestätigen, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

Für die Zwecke der Buchstaben c und ca stellt die unabhängige und zertifizierte Stelle die für die Prüfung erstellten Testprotokolle bereit.

(3) Zur Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 erstellt die unabhängige und zertifizierte Stelle auf Verlangen des Herstellers einen Bericht über die Wechselwirkungen zwischen mehreren Ökoinnovationen in einem Fahrzeugtyp, einer Variante, einer Version oder gegebenenfalls einer Interpolationsfamilie.

In dem Bericht werden die CO2-Einsparungen durch die unterschiedlichen Ökoinnovationen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen einzeln angegeben.

Artikel 8 Nachweis der CO2-Emissionen 18

(1) Die folgenden CO2-Emissionen werden an einer Anzahl Fahrzeuge, die für die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen einzelnen Fahrzeuge repräsentativ sind, nachgewiesen:

  1. die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs bei Betrieb der innovativen Technologie unter Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Verfahrens und gegebenenfalls mithilfe des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea genannten vereinfachten Bewertungsverfahrens;
  2. die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs bei Betrieb der innovativen Technologie unter Anwendung des Regelprüfverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder b.

Der Nachweis der CO2-Emissionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird bei allen Prüfungen unter identischen Prüfbedingungen durchgeführt.

(2) Die Gesamteinsparungen für ein einzelnes Fahrzeug entsprechen der Differenz zwischen den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nachgewiesenen Emissionswerten.

Besteht zwischen den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nachgewiesenen Emissionen eine Differenz, wird diese Differenz von den Gesamteinsparungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nachgewiesen wurden, abgezogen.

Nimmt ein Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug, so wird für die Zwecke der Bestimmung der Einsparungen die Unsicherheit bewertet und quantifiziert. Die quantifizierte Unsicherheit wird von den Gesamteinsparungen abgezogen.

(3) Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea vorgeschlagenen, vorab festgelegten Werte der CO2-Einsparungen werden in einer Höhe festgelegt, die die gemäß Absatz 2 bestimmten Gesamteinsparungen nicht überschreitet.

Artikel 9 Auswahlkriterien 18

(1) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die innovative Technologie zu erzielenden Mindestsenkungen betragen

  1. 1 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Bezug nimmt,
  2. 0,5 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug nimmt.

(2) Beinhalten die Gesamteinsparungen einer innovativen Technologie keine Einsparungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 im Regelprüfverfahren nachgewiesen wurden, wird die innovative Technologie als nicht durch das Regelprüfverfahren erfasst angesehen.

(3) Die technische Beschreibung der innovativen Technologie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b liefert die erforderlichen Einzelheiten für den Nachweis, dass die Leistungsfähigkeit der Technologie bei der Verringerung der CO2-Emissionen nicht von Einstellungen oder Faktoren abhängen, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen.

Beruht die Beschreibung auf Annahmen, müssen diese Annahmen nachprüfbar sein und auf starken und unabhängigen statistischen Beweisen beruhen, die sie und ihre Anwendbarkeit in der gesamten Union bestätigen.

Artikel 10 Prüfung eines Antrags auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation 18

(1) Nach Eingang des Antrags veröffentlicht die Kommission die Kurzbeschreibung der innovativen Technologie und des Prüfverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

(2) Die Kommission prüft den Antrag und genehmigt innerhalb von neun Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags die innovative Technologie mitsamt der Prüfmethode als Ökoinnovation, es sei denn, es werden Einwände in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit der Technologie oder die Geeignetheit des Prüfverfahrens erhoben.

Der Genehmigungsbeschluss bestimmt, welche Informationen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, vorbehaltlich der Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Die Kommission kann die Anpassung des vorgeschlagenen Prüfverfahrens oder die Verwendung eines genehmigten Prüfverfahrens, das sich von dem vom Antragsteller Vorgeschlagenen unterscheidet, verlangen. Der Antragsteller wird zur vorgeschlagenen Anpassung bzw. der Wahl des Prüfverfahrens angehört.

(4) Der Prüfungszeitraum kann um fünf Monate verlängert werden, wenn die Kommission feststellt, dass der Antrag aufgrund der Komplexität der innovativen Technologie und des damit einhergehenden Prüfverfahrens oder wegen der Größe und des Inhalts des Antrags in der neunmonatigen Prüfungsfrist nicht in angemessener Weise beurteilt werden kann.

Die Kommission informiert den Antragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Antrags, ob die Prüfungsfrist verlängert wird.

Artikel 11 Zertifizierung der CO2-Einsparungen von Ökoinnovationen 18

(1) Ein Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation profitieren will, beantragt eine EG-Typgenehmigung für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug bei einer Genehmigungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antrag auf eine Genehmigung muss neben den Unterlagen mit den gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2007/46/EG erforderlichen Angaben einen Verweis auf die Entscheidung der Kommission zur Genehmigung einer Ökoinnovation gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) Die zertifizierten, gemäß dem entsprechenden Beschluss über die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation nachgewiesenen CO2-Einsparungen der Ökoinnovation werden gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführt, wobei von den technischen Diensten gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie nach dem genehmigten Prüfverfahren durchgeführte Prüfungen die Grundlage bilden.

Vorbehaltlich der Anforderungen des Genehmigungsbeschlusses wird die quantifizierte Unsicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 von den zu zertifizierenden Gesamteinsparungen abgezogen. Liegen die CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation für einen bestimmten Typ, eine Variante, eine Version und gegebenenfalls eine Interpolationsfamilie unter dem geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1, werden die Einsparungen nicht zertifiziert.

Enthält der Genehmigungsbeschluss vorab festgelegte, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea bestimmte CO2-Einsparungen, so kann der betreffende vorab festgelegte Wert der CO2-Einsparungen unmittelbar in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen werden, vorausgesetzt, die Genehmigungsbehörde kann bestätigen, dass das Fahrzeug im Einklang mit den Vorgaben des Genehmigungsbeschlusses mit der Technologie ausgestattet ist.

(3) Ist das Fahrzeug mit mehr als einer Ökoinnovation ausgestattet, müssen die CO2-Einsparungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 für jede Ökoinnovation einzeln nachgewiesen werden. Die Summe der daraus resultierenden Einsparungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 für jede Ökoinnovation bestimmt werden, ergibt die CO2-Gesamteinsparung für den Zweck der Zertifizierung des Fahrzeugs.

(4) Können Wechselwirkungen zwischen mehreren Ökoinnovationen in einem Fahrzeug wegen ihrer offensichtlich unterschiedlichen Art nicht ausgeschlossen werden, gibt der Hersteller dies in dem Antrag an die Genehmigungsbehörde an und legt einen Bericht der unabhängigen und zertifizierten Stelle über die Auswirkungen der Wechselwirkungen auf die Einsparungen der Ökoinnovationen in dem Fahrzeug gemäß Artikel 7 Absatz 3 vor.

Liegen die Gesamteinsparungen aufgrund dieser Wechselwirkungen unter 0,5 g CO2/km multipliziert mit der Zahl der Ökoinnovationen, finden nur die Einsparungen der Ökoinnovationen bei der Berechnung der Gesamteinsparungen gemäß Absatz 3 Berücksichtigung, die dem Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 entsprechen.

Artikel 12 Überprüfung der Zertifizierungen 18

(1) Die Kommission sorgt dafür, dass die Zertifizierungen und die CO2-Einsparungen einzelner Fahrzeuge auf einer Adhoc-Basis überprüft werden.

Stellt sie fest, dass eine Differenz zwischen den zertifizierten CO2-Einsparungen und den Einsparungen besteht, die sie bei der Überprüfung mit Hilfe des/der einschlägigen Prüfverfahren(s) nachgewiesen hat, unterrichtet die Kommission den Hersteller über ihre Ergebnisse.

Stellt die Kommission fest oder wird sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Prüfverfahren oder die innovative Technologie Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Angaben aufweist, die sie mit dem Antrag auf die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation erhalten hat, so kann sie dies dem Hersteller mitteilen.

Der Hersteller kann innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Kommission den Nachweis erbringen, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen richtig sind. Auf Verlangen der Kommission wird der Bericht über die Wechselwirkungen von verschiedenen Ökoinnovationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorgelegt.

(2) Wird der Nachweis im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb der angegebenen Frist erbracht oder hält die Kommission ihn für unzureichend, kann sie beschließen, die zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers für das folgende Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen.

(3) Ein Hersteller, für den die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht mehr berücksichtigt werden, kann eine neue Zertifizierung der Fahrzeuge nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 beantragen oder kann gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung des Genehmigungsbeschlusses gemäß Artikel 12a stellen und dabei die Belege übermitteln, die erforderlich sind, um die Eignung des Prüfverfahrens und die Höhe der mit der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen zu bestätigen.

Artikel 12a Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation 18

(1) Ein Hersteller oder Lieferant, einschließlich des ursprünglichen Genehmigungsantragstellers, kann bei der Kommission die Änderung eines bestehenden Genehmigungsbeschlusses beantragen. Dieser Änderungsantrag und alle Begleitunterlagen werden außerdem per E-Mail oder per elektronischen Datenträger übermittelt oder auf einen von der Kommission betriebenen Server hochgeladen. Der schriftliche Änderungsantrag umfasst ein Verzeichnis der Begleitunterlagen.

(2) Zusammen mit dem Änderungsantrag werden die folgenden Angaben und Nachweise übermittelt:

  1. die Kontaktdaten des Änderungsantragstellers;
  2. die Bezugnahme auf den zu ändernden Genehmigungsbeschluss;
  3. eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen zusammen mit einer Zusammenfassung der Beschreibung;
  4. Belege für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Änderungen;
  5. Belege dafür, dass die Emissionssenkung, die durch die innovative Technologie erzielt und nach dem geänderten Prüfverfahren oder gegebenenfalls nach dem neuen bzw. geänderten vereinfachten Prüfverfahren oder mithilfe der neuen bzw. geänderten vorab festgelegten CO2-Einsparungen bestimmt wird, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 erreicht;
  6. einen spezifischen Validierungsbericht, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde, die überprüft, ob
    1. das geänderte Prüfverfahren den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und, soweit zutreffend, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genügt;
    2. die Emissionssenkung, die durch die innovative Technologie erzielt und nach dem geänderten Prüfverfahren oder gegebenenfalls nach dem neuen bzw. geänderten vereinfachten Prüfverfahren oder mithilfe der neuen bzw. geänderten vorab festgelegten CO2-Einsparungen bestimmt wird, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 erreicht;

(3) Bei Eingang des Änderungsantrags veröffentlicht die Kommission die Zusammenfassung der Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c.

(4) Die Kommission prüft den Änderungsantrag und ändert innerhalb von neun Monaten nach Eingang des vollständigen Änderungsantrags den Genehmigungsbeschluss, es sei denn, gegen die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Änderungen werden Einwände erhoben.

Im geänderten Genehmigungsbeschluss wird erforderlichenfalls seine Gültigkeit festgelegt und vorgegeben, welche Informationen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 dieser Verordnung erforderlich sind, vorbehaltlich der Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(5) Die Kommission kann Anpassungen der vorgeschlagenen Änderungen verlangen. In diesem Fall konsultiert die Kommission den Änderungsantragsteller sowie die übrigen Beteiligten, einschließlich desjenigen Antragstellers, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen.

(6) Der Prüfungszeitraum kann um fünf Monate verlängert werden, wenn die Kommission feststellt, dass aufgrund der Komplexität der innovativen Technologie und des damit einhergehenden geänderten Prüfverfahrens oder wegen der Größe und des Inhalts des Änderungsantrags dieses in der neunmonatigen Prüfungsfrist nicht in geeigneter Weise beurteilt werden kann.

Die Kommission informiert den Änderungsantragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Änderungsantrags, wenn die Prüfungsfrist verlängert wird.

(7) Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative einen Genehmigungsbeschluss ändern, insbesondere um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. Die Kommission konsultiert den Antragsteller, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, sowie die übrigen Beteiligten zu den von ihr beabsichtigten Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen.

Artikel 13 Offenlegung von Informationen

Ein Antragsteller, der beantragt, dass gemäß der vorliegenden Verordnung eingereichte Informationen als vertraulich behandelt werden, begründet, warum eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anzuwenden ist.

Artikel 14 - gestrichen - 18

Artikel 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2011

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) KOM(2007) 19 endg.

3) KOM(2007) 22 endg.

4) ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1.

5) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 46.

6) ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1.

7) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

8) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

9) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1)

ENDE

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