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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 835/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 im Hinblick auf Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 215 vom 20.08.2011 S. 4)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sind Höchstgehalte an Benzo(a) pyren in einer Reihe von Lebensmitteln festgelegt.

(2) Benzo(a) pyren gehört zu der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und wird aufgrund einer Stellungnahme des früheren Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses 3 als Marker verwendet, um Vorkommen und Wirkung karzinogener PAK in Lebensmitteln zu ermitteln. In seiner Stellungnahme vom Dezember 2002 schrieb der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss, dass die relativen Anteile dieser PAK in Lebensmitteln genauer zu untersuchen seien, damit bei einer späteren Prüfung festgestellt werden könne, ob Benzo(a) pyren als Marker weiterhin geeignet ist.

(3) Im Rahmen der Empfehlung 2005/108/EG 4 der Kommission sammelten die Mitgliedstaaten neue Daten zum Vorkommen karzinogener PAK in Lebensmitteln. Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ersucht, die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu überprüfen und dabei die neuen Daten zum Vorkommen, weitere relevante, neue wissenschaftliche Daten sowie das MOE- Konzept (Sicherheitsmarge für die Exposition) zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Überprüfung wurde die EFSa ersucht, erneut zu prüfen, ob Benzo(a) pyren als Marker weiterhin geeignet ist.

(4) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSa hat am 9. Juni 2008 ein Gutachten zu polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln abgegeben 5. Die EFSa kam in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass Benzo(a) pyren kein geeigneter Marker für das Vorkommen polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln ist und dass sich ein System mit vier (PAK4 6) oder acht (PAK8 7) spezifischen Stoffen am besten als Indikator für PAK in Lebensmitteln eignen würde. Sie folgerte ferner, dass ein System mit acht Stoffen (PAK8) keinen großen Mehrwert gegenüber einem System mit vier Stoffen (PAK4) bieten würde.

(5) Weiterhin schloss das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette unter Nutzung des MOE-Konzepts, dass bei der durchschnittlichen geschätzten Exposition über Lebensmittel geringe Bedenken für die Verbrauchergesundheit bestehen. Bei Verbrauchern, die größere Mengen konsumieren, lag die MOE aber nahe bei 10.000 oder darunter, was auf mögliche Probleme für die Verbrauchergesundheit hinweist.

(6) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSa kann das derzeitige System nicht beibehalten werden, nach dem Benzo(a) pyren als einziger Marker für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe verwendet wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 muss daher geändert werden.

(7) Es sollten neue Höchstgehalte für alle vier Stoffe zusammen (PAK4, Benzo(a) pyren, Benz(a) anthracen, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen) festgelegt werden, und es sollte gleichzeitig ein separater Höchstgehalt für Benzo(a) pyren beibehalten werden.

(8) Ein solches System würde sicherstellen, dass der PAK- Gehalt in Lebensmitteln in einem Rahmen bleibt, der keine Gesundheitsbedenken mit sich bringt, und dass die Menge an PAK auch in Proben kontrolliert werden kann, in denen sich kein Benzo(a) pyren nachweisen lässt, aber andere PAK vorhanden sind.

(9) Der separate Höchstgehalt für Benzo(a) pyren wird beibehalten, um die Vergleichbarkeit mit früheren und künftigen Daten sicherzustellen. Einige Zeit nach der Umsetzung dieser Änderung und bei Vorliegen neuer Daten sollte erneut überprüft werden, ob ein separater Höchstgehalt für Benzo(a) pyren weiterhin beibehalten werden sollte.

(10) Im Hinblick auf die Summe der vier Stoffe (PAK4) sollte die Konzentrationsuntergrenze als Grundlage für die Entscheidung genutzt werden, ob die Vorschriften eingehalten wurden.

(11) Die Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen müssen sicher sein und so niedrig angesetzt werden, wie dies im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Land- bzw. Fischereiwirtschaft vernünftigerweise zu erreichen ist (ALARA). Die neuen Daten zum Vorkommen von PAK zeigen, dass die Hintergrundbelastung durch PAK bei einigen Lebensmitteln geringer als gedacht ausfällt. Die Höchstgehalte an Benzo(a) pyren wurden daher angepasst, um eine realistischere, niedrigere Hintergrundbelastung bei frischen und geräucherten Muscheln widerzuspiegeln.

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