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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 881/2011 der Kommission vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Zusammensetzung des Zusatzstoffs der Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) und seiner Verwendung in ameisensäurehaltigen Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 228 vom 03.09.2011 S. 9)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnende Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern zugelassen.

(2) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung der Zulassungsbedingungen von Bacillus subtilis DSM 17299 dahingehend vorgeschlagen, dass die Zusammensetzung des Zusatzstoffs durch eine Erhöhung der Mindestkonzentration verändert und seine Verwendung in ameisensäurehaltigen Futtermitteln für Masthühnern genehmigt werden soll. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") weitergeleitet.

(3) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 15. März 2011 den Schluss, dass die Erhöhung der Mindestkonzentration von 1,6 x 109 auf 1,6 x 1010 KBE/g aller Wahrscheinlichkeit nach keine neuen Risiken birgt und dass die geänderte Zusammensetzung mit Ameisensäure kompatibel ist. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(4) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2011

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 5.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 erhält folgende Fassung:

" Anhang

Kennnummer
des
Zusatzstoffs
Name des
Zulassungsinhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit
einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1821 Chr. Hansen A/S Bacillus subtilis DSM 17299 Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 mit mindestens 1,6 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Bacillus subtilis DSM 17299 Sporenkonzentrat

Analysemethode1:

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton- Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner - 8 × 108 1,6 × 109
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Darf in Futtermitteln mit einem der folgenden Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Halofuginon, Robenidin, Decoquinat, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium oder Semduramicin-Natrium.
  3. Die Kompatibilität dieses Zusatzstoffs mit Ameisensäure wurde nachgewiesen.
22. Oktober 2017

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