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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderta reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine (Zulassungsinhaber Roal Oy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 27;
VO (EU) 2018/1569 - ABl. Nr. L 262 vom 19.10.2018 S. 37 Inkrafttreten)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählenden Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission 2 wurde die Verwendung dieser Zubereitung für zehn Jahre für Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner, Jungtruthühner und entwöhnte Ferkel zugelassen.

(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2011 3 den Schluss, dass Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die Legeleistung der Hennen und die Wachstumsleistung anderer Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie von Mastschweinen verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

_____________
1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 23.

3) EFSa Journal 2011;9(6):2277.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

.

Anhang 18


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt

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