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Regelwerk, EU-2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 30)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission 2 beziehen sich die Preise ab Fabrik, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe.

(2) Rechnungen sind zwar zuverlässige offizielle Buchhaltungsunterlagen, doch dadurch, dass die Preise nur auf den Rechnungen basieren dürfen, werden die Mitgliedstaaten möglicherweise daran gehindert, andere zuverlässige Preisquellen zu verwenden. Je nach Erzeugnis können diese anderen zuverlässigen Preisquellen die herrschende Marktlage besser widerspiegeln. Daher sollte auch die Mitteilung von Preisen erlaubt werden, die auf im Bezugszeitraum geschlossenen Verträgen basieren.

(3) In der Praxis hat sich gezeigt, dass mehrere Mitgliedstaaten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 genannte Frist für die Mitteilung der monatlichen Preise nur schwer einzuhalten können, so dass sie der Kommission keine endgültigen Preise mitteilen können. Die Genauigkeit der mitgeteilten Preise sollte durch Verlängerung der Frist verbessert werden.

(4) Es empfiehlt sich, die Erhebungsmethode im Hinblick auf die Quelle der Preisangaben und auf die Art und Weise, wie die zuständigen Behörden die Daten erheben sollten, besser zu beschreiben.

(5) Die Informationen über Ausfuhrlizenzen, die die Mitgliedstaaten monatlich mitteilen, müssen mit den täglich mitgeteilten Informationen abgestimmt werden. Daher sind in den monatlichen Mitteilungen zusätzliche Informationen erforderlich.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die im Vormonat für die in Anhang I.B aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:".

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Preis ab Fabrik im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der mitgeteilte Preis repräsentativ für die herrschende Marktlage ist. Der mitgeteilte Preis basiert auf der am besten geeigneten verfügbaren Informationsquelle, d. h.

  1. auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe

    und/oder

  2. auf die im Bezugszeitraum für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträge.".

2. In Artikel 7 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, nach Bestimmungscodes und nach Antragsdaten aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzanträge annulliert wurden;

b) die nicht verwendeten Mengen der seit dem 1. Juli des laufenden GATT-Jahres erteilten Lizenzen, die im Vormonat ungültig geworden sind und zurückgereicht wurden, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes;".

3. Anhang II Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Erhebungsmethode: Es ist anzugeben, von welchen Beteiligten (Erzeuger, Erstaufkäufer) die Daten stammen und auf welche Weise oder nach welcher Methode die Daten erhoben wurden;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2011

______________

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26.

ENDE

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