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Regelwerk, EU-2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1200/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 6)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2011

1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Ein handbetriebener mechanischer Apparat zur Abgabe einer Flüssigkeit in einen Behälter für titrimetrische Untersuchungen (ein sogenannter Digitaltitrator).

Der Apparat verfügt über eine regelbare mechanische Zuführung, die Raum für eine Patrone, einen Dosierknopf, ein mechanisches Zählwerk, einen Knopf zum Zurücksetzen des Zählwerks und einen Handgriff bietet.

Der Titrator ist eine präzise Abgabevorrichtung, die mit jeder Drehung des Dosierknopfes einen Tropfen der Titrierlösung in die zu untersuchende Flüssigkeit (den Analyten) abgibt. Die Tropfen enthalten eine bestimmte Menge der Titrierlösung. Die Zahl der durch den Titrator abgegebenen Tropfen wird auf dem Zählwerk angezeigt.

Das Untersuchungsergebnis hängt von der Reaktion des Analyten auf die ausgegebene Menge Titrierlösung ab. Die Menge der Titrierlösung wird durch Multiplikation der Zahl der Tropfen mit dem spezifischen Volumen der verwendeten Titrierlösung bestimmt.

8479 89 97 Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen KN 8479, 8479 89 und 8479 89 97.

Da der Apparat nicht fortlaufend Flüssigkeitsmengen bewegt, ist die Einreihung als Pumpe in Position 8413 ausgeschlossen.

Der Apparat nimmtkeinechemische Untersuchung der Titrierlösung oder des Analyten vor. Daher ist die Einreihung als Apparat für chemische Untersuchungen in Position 9027 ausgeschlossen.

Obwohl der Apparat zu einer chemischen Untersuchung beiträgt, kommt er nicht als Teil oder Zubehör solcher Apparate gemäß Anmerkung 2a) zu Kapitel 90 in Betracht.

Der Apparat dient nicht zur Messung der Volumeneinheiten einer Flüssigkeit, die durch eine Leitung fließt. Daher ist die Einreihung als Gerät in Position 9028 ausgeschlossen.

Der Apparat zählt die Tropfen, misst aber nicht die abgegebene Menge. Daher ist die Einreihung als Gerät in Position 9031 ausgeschlossen.

Da der Apparat nicht nur die Gesamtzahl der Einheiten (Tropfen) zählt, sondern vor allem eine bestimmte Flüssigkeitsmenge abgibt, fungiert er als Bürette mit einem mechanischen Zählwerk.

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