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Regelwerk, EU 2012, Immissionssschutz/ Klimaschutz

VO (EU) Nr. 100/2012 zur Änderung der VO (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der RL 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Einbeziehung der EWR-/EFTA-Länder in das Emissionshandelssystem der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 39 vom 11.02.2012 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den Luftverkehr in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einzubeziehen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 3 der Kommission wurde eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.

(3) Die Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welchem Mitgliedstaat ein bestimmter Luftfahrzeugbetreiber untersteht.

(4) Die Einbeziehung in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.

(5) Die Richtlinie 2008/101/EG wurde mit Beschluss Nr. 6/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. April 2011 über die Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 integriert.

(6) Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems für den Luftverkehr auf EWR-/EFTA-Länder setzt voraus, dass die Kriterien gemäß Artikel 18a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Bestimmung des für einen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats ständig berücksichtigt werden; folglich sollten die EWR-/EFTA-Länder für die Verwaltung bestimmter Luftfahrzeugbetreiber zuständig sein.

(7) Bei der Aktualisierung der Liste von Luftfahrzeugbetreibern hat die Kommission die Angaben von Luftfahrzeugbetreibern und Dienstleistungsunternehmen zu den Flottenlisten berücksichtigt. Wegen mangelnder Informationen stehen auf der aktualisierten Liste jedoch auch einige Management- bzw. Dienstleistungsunternehmen und Luftfahrzeug-Zulassungskennzeichen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2012

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3.

3) ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1.

4) ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2011 S. 35.

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 Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Einbeziehung der EWR-/EFTA-Länder in das Emissionshandelssystem der EU Anhang


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