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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 278/2012 der Kommission vom 28. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2012 S. 8)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 2 sind Höchstgehalte für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle (PCB) in Futtermitteln festgelegt sowie Aktionsgrenzwerte, deren Überschreitung Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Ermittlung der Quelle dieser Stoffe auslöst.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 3 sind Verfahren für die Bestimmung der Gehalte an polychlorierten Dibenzo-pdioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen in Futtermitteln festgelegt.

(3) Zur Auswahl von Proben mit einem signifikanten Gehalt an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB kann ein Screening- Verfahren mit allgemein akzeptabler Validierung und großem Durchsatz verwendet werden (dabei sollten vorzugsweise Proben mit Gehalten oberhalb der Aktionsgrenzwerte, jedenfalls jedoch mit Gehalten oberhalb der Höchstgehalte ausgewählt werden). Die Gehalte an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in diesen Proben müssen durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt werden. Daher sollten für Screening-Verfahren Anforderungen festgelegt werden, die geeignet sind, sicherzustellen, dass die Falschnegativ-Rate bezüglich der Höchstgehalte unter 5 % liegt, sowie strenge Anforderungen für die Bestätigungsverfahren. Des Weiteren ermöglichen Bestätigungsverfahren die Bestimmung von Gehalten auch im Bereich der niedrigen Hintergrundbelastung. Dies ist wichtig für die Verfolgung zeitlicher Entwicklungen, die Expositionsbewertung und die Neubewertung der Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte.

(4) Die Änderung der Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB und die Festlegung von Höchstgehalten für nicht dioxinähnliche PCB in der Richtlinie 2002/32/EG sowie die Aktualisierung der Kriterien für Screening-Verfahren machen eine Änderung der Vorschriften über die Bestimmung von Dioxinen und PCB in Futtermitteln in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erforderlich. Aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit sollte Anhang V Teil B ersetzt werden.

(5) Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise bei der Durchsetzung in der gesamten Europäischen Union ist es von größter Bedeutung, dass Untersuchungsergebnisse in einheitlicher Form mitgeteilt und ausgewertet werden.

(6) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen

widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2012

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10.

3) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1.

.

Anhang

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erhält Teil B "Bestimmung des Gehalts an Dioxinen (PCDD/PCDF) und Dioxinähnlichen PCB", folgende Fassung:

" B. Bestimmung des Gehalts an Dioxinen (PCDD/PCDF) UND PCB

Kapitel I
Probenahmeverfahren und Auswertung von Analyseergebnissen

1. Zweck und Anwendungsbereich

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