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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2012 S. 55)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

(2) Die im Anhang aufgelisteten Futtermittelzusatzstoffe wurden im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe als bereits bestehende Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingetragen.

(3) Für die Verwendung dieser Futtermittelzusatzstoffe als Silierzusatzstoffe wurde kein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor Ablauf der in Artikel 10 Absatz 7 genannten Frist gestellt. Für den Zusatzstoff Hexamethylentetramin für bestimmte Tierarten wurde vor Ablauf dieser Frist kein Antrag auf Zulassung gestellt.

(4) Aus Gründen der Transparenz wurden die Zusatzstoffe, für die kein Antrag auf Zulassung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Frist gestellt wurde, in einem getrennten Teil des Gemeinschaftsregisters der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt.

(5) Diese Futtermittelzusatzstoffe sollten daher vom Markt genommen werden, soweit ihre Verwendung als Silierzusatzstoffe betroffen ist, ausgenommen für Arten, für die Anträge auf Zulassung gestellt worden sind. Diese Maßnahme steht der Verwendung einiger der obengenannten Zusatzstoffe hinsichtlich anderer Kategorien oder Funktionsgruppen, für die sie zugelassen worden sind, nicht entgegen.

(6) Da die Rücknahme der betreffenden Silierzusatzstoffe nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang steht, sollte eine Übergangsfrist erlaubt werden, innerhalb der vorhandene Bestände an diesen Zusatzstoffen sowie Vormischungen und Silage, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden können.

(7) Die Rücknahme der im Anhang aufgelisteten Futtermittelzusatzstoffe sollte unbeschadet einer möglichen künftigen Erteilung einer Zulassung für diese Futtermittelzusatzstoffe oder der Verabschiedung einer Maßnahme betreffend ihren Status entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen Grundlagen und Verfahren erfolgen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Marktrücknahme

Die in Teil A des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffe, die in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" und die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnen sind, werden vom Markt genommen.

Der in Teil B des Anhangs genannte Futtermittelzusatzstoff, der in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" und die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird für die in diesem Teil des Anhangs genannten Tierarten vom Markt genommen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Vorhandene Bestände an in Teil A des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffen können bis 19. Juni 2013 weiterhin in Verkehr gebracht und als in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" und die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnende Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen hergestellte Vormischungen können bis 19. Juni 2013 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellte Silage kann bis 19. Juni 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(4) Für den in Teil B des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoff gelten die Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die in diesem Teil des Anhangs genannten Tierarten.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2012


1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

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Gemäß Artikel 1

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