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Regelwerk, EU 2012, Biotechnologie - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/506/EU der Kommission vom 8. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5538)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 262 vom 27.09.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission 2 sind die im Anhang der genannten Entscheidung festgelegten Falldefinitionen, soweit erforderlich, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

(2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten 3 (das "Zentrum") hat dieses Zentrum im Auftrag der Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über die Falldefinitionen zur Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Interventionsstrategien im Bereich der Überwachung von übertragbaren Krankheiten und der Reaktion darauf vorgelegt.

(3) Die im Anhang der Entscheidung 2002/253/EG bereits aufgeführten Falldefinitionen für HIV/Aids, Diphtherie, Haemophilus influenzae (invasive Erkrankung), Hepatitis B und C, Meningokokken-Erkrankung, Mumps, Legionellose, Röteln-Ebryopathie, Shigatoxin/Verotoxinproduzierende Escherichia-Coli-Infektion (STEC/VTEC), Salmonellose und Leptospirose sollten auf der Grundlage dieses wissenschaftlichen Gutachtens des Zentrums aktualisiert werden.

(4) Auf der Grundlage dieses wissenschaftlichen Gutachtens des Zentrums sollten des Weiteren eine allgemeine Falldefinition für Antibiotikaresistenz, eine allgemeine Definition für nosokomiale Infektionen, eine Reihe spezifischer Falldefinitionen für nosokomiale Infektionen und eine Falldefinition für Zeckenenzephalitis (ZE) in den Anhang der Entscheidung 2002/253/EG aufgenommen werden.

(5) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den Anhang der Entscheidung 2002/253/EG neu zu strukturieren, um sicherzustellen, dass die Falldefinitionen für übertragbare Krankheiten und die Falldefinitionen für besondere Gesundheitsrisiken in gesonderten Verzeichnissen aufgeführt werden und dass die Falldefinitionen innerhalb jedes Verzeichnisses in numerischer Reihenfolge erscheinen.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/253/EG wird durch die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 44.

3) ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 1.

.

Anhang

1. Erläuterung der in der Falldefinition und -Klassifizierung verwendeten Abschnitte

Klinische Kriterien

Die klinischen Kriterien sollten gemeinsame und relevante Anzeichen und Symptome der Erkrankung umfassen, die entweder allein oder in Kombination mit anderen ein klares oder bezeichnendes klinisches Bild der Erkrankung darstellen. Sie liefern eine allgemeine Beschreibung des klinischen Bilds der Erkrankung und umfassen nicht unbedingt alle für die klinische Diagnose der Krankheit erforderlichen Merkmale.

Laborkriterien

Die Laborkriterien sind ein Verzeichnis von Laborverfahren, die eingesetzt werden, um einen Fall zu bestätigen. In der Regel genügt einer der aufgeführten Tests, um den Fall zu bestätigen. Erfordert die Laborbestätigung eine Kombination mehrerer Verfahren, so ist dies angegeben. Welche Art von Proben für die Labortests zu entnehmen sind, wird nur angegeben, wenn lediglich bestimmte Arten von Proben für die Bestätigung der Diagnose als relevant gelten. In einigen anerkannten Ausnahmefällen sind auch Laborkriterien für wahrscheinliche Fälle angegeben. Diese Laborkriterien bestehen aus einem Verzeichnis von Laborverfahren, das genutzt werden kann, um die Diagnose eines Falls zu untermauern, nicht aber, um sie zu bestätigen.

Epidemiologische Kriterien und epidemiologische Zusammenhänge

Die epidemiologischen Kriterien gelten als erfüllt, wenn ein epidemiologischer Zusammenhang festgestellt werden kann.

Ein epidemiologischer Zusammenhang während der Inkubationszeit entspricht einer der folgenden sechs Definitionen:

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