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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 594/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Kontaminanten Ochratoxin A, nicht dioxinähnliche PCB und Melamin in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 43)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission 3 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden neue Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB festgelegt, die seit 1. Januar 2012 gelten. Es sollte vorgesehen werden, dass diese Höchstwerte nicht für Lebensmittel gelten, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission 4 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde ein endgültiger niedrigerer Höchstwert für Ochratoxin a in Gewürzen festgelegt, dessen Einhaltung durch gute Herstellungspraxis als erreichbar gilt. Um die Erzeugerländer in die Lage zu versetzen, Präventionsmaßnahmen einzuführen, und um den Handel nicht unangemessen zu stören, wurde in der genannten Verordnung des Weiteren für eine begrenzte Zeit ein kurzfristig geltender höherer Höchstgehalt festgesetzt. Außerdem sah die Verordnung vor, dass geprüft werden sollte, ob die niedrigeren Gehalte an Ochratoxin a bei guter Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt erreichbar sind. Diese Bewertung musste vor dem Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Ochratoxin a erfolgen. Zwar ist nun eine deutliche Verbesserung bei der Anwendung der guten Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt zu verzeichnen, doch ist der geplante niedrigere Höchstgehalt an Ochratoxin a bei Capsicum-Arten noch nicht durchgängig erreichbar. Daher sollte der Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Capsicum spp. verschoben werden.

(4) Weizengluten fällt bei der Stärkegewinnung an. Es hat sich gezeigt, dass der geltende Höchstgehalt für Ochratoxin a in Weizengluten - möglicherweise aufgrund des Klimawandels - nicht mehr erreichbar ist, vor allem am Ende der Lagersaison und trotz strenger Anwendung guter Praxis bei der Lagerung. Daher sollte der geltende Höchstgehalt auf einen Wert geändert werden, der bei guter Herstellungspraxis erreichbar ist und immer noch ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bietet.

(5) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 4. April 2006 ein aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten zu Ochratoxin a in Lebensmitteln 5 abgegeben, in dem es neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigte und eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 120 µg/kg Körpergewicht festlegte. Laut den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens bieten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen hinsichtlich Ochratoxin a weiterhin ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit.

(6) Die EFSa hat auf Ersuchen der Kommission am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten zu Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln 6 angenommen. Ihren Erkenntnissen zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen in den Harnwegen führen. Diese Kristalle führen zu einer Schädigung der Nierentubuli; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln 7 festgelegt. Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der menschlichen Gesundheit in die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor den unter den Buchstaben a bis f genannten Zeitpunkten im Einklang mit den jeweils geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, das heißt:"

b) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

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