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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 841/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 17)


Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

(2) Die Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte aus der Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" für alle Tierarten in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Zulassung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; die Zusatzstoffe sollten in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" eingeordnet werden. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Anträge betreffen die Zulassung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" vorzunehmen ist.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihren Gutachten vom 13. Dezember 2011 2 zu dem Schluss, dass die Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben und dass sie die Herstellung von Silage aus allen Futterarten verbessern können, da sie die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängern und den Eiweißverlust verringern. Außerdem prüfte sie den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(6) Die Bewertung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Mikroorganismen gemäß den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Da die Bedingungen für die Zulassung der Mikroorganismen Lactobacillus plantarum (NCIMB 41028) und Lactobacillus plantarum (NCIMB 30148) geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände dieser Mikroorganismen und der sie enthaltenden Futtermittel vorzusehen.

(8) Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der in Anhang I genannte Mikroorganismus, der in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Der in Anhang II

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