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Regelwerk, EU-2012, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 957/2012 der Kommission vom 17. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 hinsichtlich der Streichung der Niederländischen Antillen aus der Liste von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 287 vom 18.10.2012 S. 5)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten und aktualisierten Liste geführt werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3 zu berücksichtigen sind.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union 4 enthält eine Liste von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist.

(4) Die Niederländischen Antillen sind derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt.

(5) Nach einer internen Reform des Königreichs der Niederlande, die am 10. Oktober 2010 in Kraft trat, wurden die Niederländischen Antillen als autonomer Teil des Königreichs der Niederlande aufgelöst. Zum selben Zeitpunkt erhielten Curaçao und St. Martin den Status autonomer Teile des Königreichs der Niederlande; Bonaire, St. Eustatius und Saba wurden besondere Gemeinden des europäischen Teils des Königreichs der Niederlande. Daher sollten die Niederländischen Antillen aus der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 gestrichen werden.

(6) Curaçao und St. Martin haben kein Interesse daran bekundet, weiterhin Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union zu exportieren. Daher sollten sie nicht in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird der Eintrag für die Niederländischen Antillen gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2012

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

4) ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1.

ENDE

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