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Teilabschnitt CC
Kabinenbesatzung

ORO.CC.005 Geltungsbereich 13

Dieser Teilabschnitt legt die Anforderungen fest, die der Betreiber erfüllen muss, wenn er ein Luftfahrzeug mit Kabinenbesatzung betreibt, und umfasst:

  1. Abschnitt 1 mit Festlegungen gemeinsamer Anforderungen für alle Arten des Flugbetriebs und
  2. Abschnitt 2 mit Festlegungen zusätzlicher Anforderungen, die nur für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb gelten.

Abschnitt 1 13
Gemeinsame Anforderungen

ORO.CC.100 Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung 14 18 19

a) Für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von mehr als 19 Sitzplätzen muss mindestens ein Flugbegleiter bei der Beförderung eines oder mehrerer Fluggäste eingesetzt werden.

b) Für die Zwecke der Einhaltung von Punkt (a) gilt als Mindestanzahl an Flugbegleitern die größere der folgenden Anzahlen:

  1. die Anzahl an Flugbegleitern, die bei der Zulassung des Luftfahrzeugs in Übereinstimmung mit den entsprechenden Zulassungsspezifikationen für die vom Betreiber verwendete Kabinenkonfiguration festgelegt wurde,
  2. wenn die Anzahl nach Punkt (1) nicht festgelegt wurde, die Anzahl an Flugbegleitern, die bei der Zulassung des Luftfahrzeugs für die höchstzulässige Fluggastsitzanzahl festgelegt wurde, wobei sich die Anzahl an Flugbegleitern für jedes ganze Vielfache von 50 Fluggastsitzen, um das die höchstzulässige Fluggastsitzanzahl bei der vom Betreiber verwendeten Kabinenkonfiguration unterschritten wird, um jeweils einen Flugbegleiter verringert, oder
  3. ein Flugbegleiter für jeweils 50 oder einen Bruchteil von 50 auf demselben Fluggastdeck des zu betreibenden Luftfahrzeugs eingebaute Fluggastsitze.

c) Bei Flügen, bei denen die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person besteht, hat der Betreiber einen Flugbegleiter als dem verantwortlichen Piloten/Kommandanten gegenüber verantwortlichen Flugbegleiter zu bestimmen.

d) Abweichend von Punkt (a) dürfen nichtgewerbliche Flüge mit Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von über 19 Sitzplätzen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde ohne im Einsatz befindliche Flugbegleiter durchgeführt werden. Um die Genehmigung zu erhalten, muss der Betreiber sicherstellen, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. es sind höchstens 19 Fluggäste an Bord,
  2. der Betreiber hat für diesen Betrieb Verfahren entwickelt.

ORO.CC.110 Bedingungen für die Übertragung von Aufgaben

  1. Flugbegleiter dürfen nur für Aufgaben auf einem Luftfahrzeug eingesetzt werden, wenn sie
    1. mindestens 18 Jahre alt sind,
    2. gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als körperlich und geistig für die sichere Durchführung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten tauglich eingestuft wurden und
    3. alle entsprechenden Schulungen und Überprüfungen, die gemäß diesem Teilabschnitt erforderlich sind, erfolgreich absolviert haben und befähigt sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben gemäß den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren durchzuführen.
  2. Überträgt ein Betreiber Flugbegleitern, die auf freiberuflicher oder Teilzeitbasis arbeiten, Aufgaben, hat er sich zu vergewissern, dass alle entsprechenden Anforderungen dieses Teilabschnitts erfüllt sind, wobei die vom Flugbegleiter für andere Betreiber erbrachten Dienste zu berücksichtigen sind, um insbesondere Folgendes zu ermitteln:
    1. die Gesamtzahl der Luftfahrzeugmuster und -baureihen, auf denen sie tätig sind, und
    2. die einschlägigen Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften.
  3. Im Dienst befindliche Flugbegleiter sowie ihre Rolle bezüglich der Sicherheit der Fluggäste und des Flugs müssen für die Fluggäste deutlich zu erkennen sein.

ORO.CC.115 Durchführung von Schulungen und entsprechende Überprüfung

  1. Der Betreiber hat ein detailliertes Programm und einen detaillierten Lehrplan zu erstellen für jeden Schulungslehrgang gemäß den einschlägigen Anforderungen dieses Teilabschnitts und, soweit zutreffend, von Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in dem die von den Flugbegleitern wahrzunehmenden Aufgaben und Verpflichtungen behandelt werden.
  2. Jeder Schulungslehrgang muss eine theoretische und eine praktische Schulung mit Einzel- oder Gruppenübungen wie für das jeweilige Schulungsthema erforderlich umfassen, sodass der Flugbegleiter einen angemessenen Befähigungsstand gemäß diesem Teilabschnitt erreicht und aufrechterhalten kann.
  3. Jeder Schulungslehrgang muss
    1. in einer strukturierten und realistischen Weise durchgeführt werden und
    2. von Personal durchgeführt werden, das für das zu unterrichtende Fach entsprechend qualifiziert ist.
  4. Während oder nach Abschluss der gemäß diesem Teilabschnitt erforderlichen Schulung hat sich jeder Flugbegleiter einer Überprüfung zu unterziehen, die alle Schulungsbestandteile des jeweiligen Schulungsprogramms mit Ausnahme der Schulung zum effektiven Arbeiten als Besatzung (CRM) abdeckt. Die Überprüfungen sind von Personal durchzuführen, das entsprechend qualifiziert ist, um feststellen zu können, ob der Flugbegleiter den erforderlichen Befähigungsstand erreicht hat und/oder aufrechterhält.

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