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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2012 der Kommission vom 6. November 2012 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTa 5588) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 68;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig)



 Änd.: Titel 19

Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTa 5588) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission 2 bei Masthühnern, Legehennen, Enten und Masttruthühnern und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 528/2011 der Kommission 3 bei Absatzferkeln und Mastschweinen für die Dauer von jeweils zehn Jahren zugelassen.

(3) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag für eine neue Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTa 5588) bei Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt.

(4) Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die zur Unterstützung des Antrags nötigen Informationen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") konzentrierte sich bei ihrer Bewertung auf die Sicherheit und Wirksamkeit für die neuen Zieltierarten. Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2012 4 den Schluss, dass die Sicherheit von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTa 5588) bei den Geflügelarten von größerer wirtschaftlicher Bedeutung weitgehend erwiesen ist und die Verwendung daher unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen auf alle Geflügelarten ausgeweitet werden kann, auf die sich der Antrag bezieht. In Bezug auf die Wirksamkeit könne ein ähnlicher Schluss für die Ausweitung auf alle Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gezogen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete EU-Referenzlaboratorium vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTa 5588) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Das im Anhang beschriebene Enzym, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2010 S. 3.

3) ABl. Nr. L 143 vom 31.05.2011 S. 10.

4) EFSa Journal 2012; 10(6):2739.

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Anhang 19

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