Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 beteiligen, dürfen ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde.

(2) Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(3) Am 30. April 2012 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, ICE Futures Europe ("ICE") als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.

(4) Am 25. April 2012 legte das Vereinigte Königreich die Mitteilung dem mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der

Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 3 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor. Außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission weitere Angaben und Erklärungen, die die Mitteilung entsprechend ergänzten.

(5) Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung von ICE als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar ist und mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang steht, sind ICE eine Reihe von Bedingungen und Verpflichtungen zur Auflage zu machen.

(6) Gemäß den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sind Auktionsplattformen im Zusammenhang mit der Zulassung von Personen zur Gebotseinstellung in Versteigerungen mit einer Reihe von Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden betraut, die sicherstellen sollen, dass nur berechtigte Personen die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen beantragen. Entsprechende Zuständigkeiten bestehen auch im Zusammenhang mit der Überprüfung, ob die Antragsteller bestimmte Mindestanforderungen für die Bieterzulassung erfüllen, der Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie bei Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung. Im Rahmen des Kooperationsmodells zwischen ICE und seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden nehmen ICE-Börsenmitglieder und einige ihrer Kunden solche Zulassungsfunktionen in Bezug auf ihre bestehenden oder potenziellen Kunden wahr. Ein solches Kooperationsmodell kann mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vereinbar sein, sofern ICE sicherstellt, dass die für die Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geltenden Verpflichtungen eingehalten werden.

(7) Darüber hinaus muss eine bestellte Auktionsplattform nach Artikel 35

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion