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Regelwerk, EU 2013 Tierschutz EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/76/EU der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 435)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2013 S. 6)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können die jährlichen Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten überprüft werden, die anhand bestimmter Kriterien nachweisen können, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat.

(2) Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten 2 in der mit dem Durchführungsbeschluss 2011/358/EU geänderten Fassung 3 sind 25 Mitgliedstaaten aufgeführt, die die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten dürfen (im Folgenden die EU-25).

(3) Für die Überwachung von Rindern, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gilt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2009/719/EG, dass die EU-25 alle mehr als 72 Monate alten Tiere auf BSE untersuchen, wobei die EU-25 nach Artikel 2 Absatz 3 ab 1. Januar 2013 beschließen können, bei gesunden, mehr als 72 Monate alten Rindern jährlich nur die Mindestzahl an Proben zu testen.

(4) Am 8. Oktober 2012 verabschiedete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen Bericht zur wissenschaftlichen und fachlichen Unterstützung 4 über die zu untersuchende Mindestprobenzahl im Falle der Genehmigung eines jährlichen statistischen BSE-Untersuchungsprogramms für ges- und geschlachtete Rinder.

(5) Die EFSa kommt darin aufgrund der Projektion mit einem Modell, das im Zuge des Auftrags der Kommission entwickelt wurde (C-TSEMM-Modell), zu dem Schluss, dass keine ges- und geschlachteten Tiere untersucht werden müssen, damit das aktuelle Programm zur Überwachung von Risiko-Teilpopulationen (verendete Tiere, notgeschlachtete Tiere und klinische Verdachtsfälle) in den EU-25 als Gruppe betrachtet eine angenommene Prävalenz von 1 feststellbaren Fall auf 100 000 erwachsene Rinder mit einem Zuverlässigkeitswert von 95 % erreichen kann, was der von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten internationalen Norm für BSE-Überwachungssysteme entspricht. Selbst wenn 2011 keine ges- und geschlachteten Tiere untersucht worden sein sollten, hätte das Überwachungssystem noch eine angenommene Prävalenz von 1 Fall auf 5 355 627 erwachsene Rinder in den EU-25 mit einem Zuverlässigkeitswert von 95 % gewährleistet.

(6) In Anbetracht der Rückläufigkeit der BSE in der Europäischen Union und der Prognose der EFSA, dass in den EU-25 das Überwachungssystem mit Testung von Risiko- Teilpopulationen mit Leichtigkeit die internationale Norm für BSE-Überwachungssysteme erfüllen kann, sowie der Tatsache, dass keine ges- und geschlachteten Tiere getestet werden müssen, um die internationale Norm der OIE für BSE zu erfüllen, sofern Tiere der drei Risiko- Teilpopulationen getestet werden, könnte die Testung ges- und geschlachteter Rinder in den EU-25 eingestellt werden. Die Bestimmungen für die Überwachung ges- und geschlachteter Rinder in den EU-25 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2009/719/EG erhält die folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, keine Tiere der dort genannten Teilpopulation zu testen."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 35.

3) ABl. Nr. L 161 vom 21.06.2011 S. 29.

4) EFSa Journal 2012; 10(10):2913.

ENDE

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