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Regelwerk, EU-2013, Tierschutz - Pflanzenschutz EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 135/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit

(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 8)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit 2 regelt die Modalitäten für die Gewährung von Finanzhilfen der Union für die Tätigkeiten von EU- Referenzlaboratorien, einschließlich der Veranstaltung von Workshops und der Bedingungen, unter denen diese Finanzhilfen gewährt werden.

(2) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die EU-Referenzlaboratorien und die Kommission sollten für die Veranstaltung von Workshops die gleichen Regeln gelten wie für die übrigen Tätigkeiten dieser Laboratorien. Die Laboratorien sollten daher für Workshops künftig keine gesonderten Finanzberichte und technischen Berichte mehr vorlegen müssen. Nach Vorlage und Genehmigung dieser Berichte sollte folglich auch die Kommission künftig keine gesonderten Zahlungen mehr leisten müssen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 keine negativen Auswirkungen auf die EU-Referenzlaboratorien haben, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten. Diese Rückwirkung ist notwendig, um die Gleichbehandlung von EU-Referenzlaboratorien in den Fällen zu gewährleisten, in denen Workshops vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung organisiert worden sind.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6 Zahlung der Finanzhilfe

Der Rest der Finanzhilfe der Union für die Arbeitsprogramme wird den Laboratorien nach Vorlage des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und nach Billigung dieser Berichte durch die Kommission ausgezahlt."

2. Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

" Kapitel II
Tätigkeiten der Laboratorien
"

3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Artikel 9 Begriffsbestimmungen".

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"Als Workshop gilt eine jährliche Informations- und Koordinationsveranstaltung, zu der alle nationalen Referenzlaboratorien von den Laboratorien eingeladen werden."

4. Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 10 Förderfähigkeit

(1) Förderfähig im Rahmen des Arbeitsprogramms der Laboratorien sind Ausgaben in Verbindung mit folgenden Posten:

  1. das für die Tätigkeiten der Laboratorien eingesetzte Personal;
  2. die Vergabe von Unteraufträgen;
  3. Investitionsgüter;
  4. Verbrauchsgüter;
  5. die Lieferung von Proben für Vergleichstests;
  6. Dienstreisen;
  7. Workshops, zu denen mindestens ein Teilnehmer je Mitgliedstaat eingeladen wurde;
  8. Schulungen;
  9. Sitzungen;
  10. Gemeinkosten.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 sind bis zu dem in dem jährlichen Finanzierungsbeschluss festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Anhängen II und IV förderfähig.

(3) Bevor die Laboratorien die Mittelausstattung für einen Posten gemäß Absatz 1 um mehr als 10 % erhöhen, müssen sie schriftlich die Genehmigung der Kommission einholen; die Gesamthöhe der laut jährlichem Finanzierungsbeschluss förderfähigen Kosten darf hierbei nicht überschritten werden.

Artikel 11 Vorlage der Berichte über das Arbeitsprogramm der Laboratorien

(1) Die Laboratorien legen der Kommission bis 31. März des Kalenderjahres "n + 2" folgende Berichte vor:

  1. ihren gemäß den Anhängen IIIa und IIIb erstellten Finanzbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms für das vorangegangene Kalenderjahr in einer Papierfassung und einer elektronischen Fassung;
  2. einen von der technischen Leitung des Laboratoriums als richtig bescheinigten technischen Bericht.

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