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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

(ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 80, ber. 2021 L 420 S. 132;
Beschl. (EU) 2016/374 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2016 S. 20;
VO (EU) 2018/841 - ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2 in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der Union ist eine Nettosenke, die Treibhausgase in einer Menge aus der Atmosphäre aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der Gesamtemissionen der Union an Treibhausgasen entspricht. LULUCF-Maßnahmen verursachen als Folge der sich verändernden Menge des in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffs anthropogene Emissionen und einen anthropogenen Abbau von Treibhausgasen sowie Emissionen anderer Treibhausgase als CO2. Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre verstärkt werden. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das Treibhausgasemissionsreduktionsziel der Union von 20 % für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 3und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 4angerechnet, sie fallen jedoch zum Teil unter die quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto (im Folgenden " Kyoto-Protokoll") zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "UNFCCC"), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates 5 genehmigt wurde.

(2) Im Kontext des Übergangs zu einer wettbewerbsfähigen O2-armen Wirtschaft bis 2050 sollte jede Landnutzung ganzheitlich betrachtet und LULUCF im Rahmen der Klimapolitik der Union berücksichtigt werden.

(3) Gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG hat die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Zusammenhang mit LULUCF in die Reduktionsverpflichtung der Union zu untersuchen, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags dieses Sektors sowie die genaue Überwachung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus gewährleistet wird. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher in einem ersten Schritt die Verbuchungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor festgelegt und somit ein Beitrag zur Entwicklung einer Politik geleistet werden, die gegebenenfalls auf die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union ausgerichtet ist, wobei den Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Union - so zum Beispiel in den stark bewaldeten Ländern - Rechnung zu tragen ist. Um die Kohlenstoffbestände zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten auch die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen sowie zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor auferlegen.

(4) Mit diesem Beschluss sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen festgelegt werden. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vorsehen.

(5) Der Beschluss 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls

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(Stand: 25.11.2021)

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