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Regelwerk, EU 2013

Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 18.06.2013 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 1, insbesondere auf Artikel 23,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen, der auch allgemeine Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Daten und den Zugang zu vertraulichen Daten umfasst.

(2) Aus den für die Zwecke der europäischen Statistiken erhobenen Daten sollte der größtmögliche Nutzen gezogen werden, unter anderem indem Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird.

(3) Auf viele Fragen im Bereich der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Politikwissenschaften lassen sich zufriedenstellende Antworten nur auf der Grundlage relevanter und tief gegliederter Daten finden, die eingehende Analysen ermöglichen. Qualität und Aktualität der detaillierten Informationen, die für Forschungszwecke zur Verfügung stehen, sind in diesem Zusammenhang zu einem wichtigen Element eines wissenschaftlich fundierten Verständnisses und einer wissensbasierten Governance der Gesellschaft geworden.

(4) Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte daher für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden, ohne dass dabei das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau gefährdet wird.

(5) Einrichtungen, die die Förderung und Gewährung des Zugangs zu Daten im Interesse der wissenschaftlichen Forschung in sozial und politisch relevanten Bereichen zum Ziel haben, könnten zum Prozess der Freigabe vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke beitragen und dadurch die Zugänglichkeit vertraulicher Daten verbessern.

(6) Ein Risikomanagement-Konzept dürfte das effizienteste Modell sein, wenn es darum geht, eine breitere Palette vertraulicher statistischer Daten für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen und dabei die Vertraulichkeit der Angaben der Auskunftgebenden und der statistischen Einheiten zu wahren.

(7) Der physische und logische Schutz vertraulicher Daten sollte durch rechtliche, administrative, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. Diese Maßnahmen sollten nicht so weit gehen, dass sie den Nutzen der statistischen Daten für wissenschaftliche Zwecke einschränken.

(8) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden.

(9) Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) in vollem Umfang gewährleistet.

(10) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 2 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3 gelten.

(11) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft 5 gelten.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke 6sollte aufgehoben werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss)

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

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