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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 der Kommission vom 26. Juli 2013 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 202 vom 27.07.2013 S. 17)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Mit der Richtlinie 86/525/EWG der Kommission 3 wurde Ammoniumchlorid gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für einen unbegrenzten Zeitraum als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen und für einen begrenzten Zeitraum für alle Heimtiere, ausgenommen Katzen und Hunde. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf Zulassung einer neuen Verwendung bei Wiederkäuern gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2012 4 zu dem Schluss, dass Ammoniumchlorid sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Sie stellte fest, dass Ammoniumchlorid ein stark harnsäuernder Stoff ist und eine Supplementierung von Futtermitteln mit diesem Stoff bei Wiederkäuern, Katzen und Hunden zu einer Senkung des pH-Werts des Urins führt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Ammoniumchlorid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Das im Anhang genannte Ammoniumchlorid, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Der im Anhang beschriebene, zur Verwendung bei Katzen und Hunden bestimmte Zusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 16. August 2015 gemäß den bis zum 16. August 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2013

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

3) ABl. Nr. L 310 vom 05.11.1986 S. 19.

4) The EFSa Journal 2012; 10(6):2738.

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