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Regelwerk, EU 2013, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) Nr. 815/2013 der Kommission vom 27. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats unter Berücksichtigung der Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 236 vom 04.09.2013 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den Luftverkehr in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einzubeziehen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 3 enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.

(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welchem Mitgliedstaat ein bestimmter einzelner Luftfahrzeugbetreiber untersteht.

(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.

(5) Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 und der in Artikel 18a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG enthaltenen Kriterien für die Ermittlung des Verwaltungsmitgliedstaats eines Luftfahrzeugbetreibers sollten einige Luftfahrzeugbetreiber von Kroatien verwaltet werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

______

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3.

3) ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1.

.

Anhang


Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union

BELGIEN
CRCO- Kennung Luftfahrzeugbetreiber Staat des Luftfahrzeugbetreibers
123 Abelag Aviation Belgien
31102 ACT AIRLINES Türkei
7649 AIRBORNE EXPRESS Vereinigte Staaten von Amerika
33612 ALLIED AIR LIMITED Nigeria
30020 AVIASTAR-TU CO. Russische Föderation
31416 AVIa TRAFFIC COMPANY Russische Föderation
908 BRUSSELS AIRLINES Belgien
25996 CAIRO AVIATION Ägypten
4369 CAL CARGO AIRLINES Israel
29517 CAPITAL AVTN SRVCS Niederlande
f11336 CORPORATE WINGS LLC Vereinigte Staaten von Amerika
32909 CRESAIR INC Vereinigte Staaten von Amerika
32432 EGYPTAIR CARGO Ägypten
f12977 EXCELLENT INVESTMENT LLC Vereinigte Staaten von Amerika
f11102 FedEx Express Corporate Aviation Vereinigte Staaten von Amerika
13457 Flying Partners CVBA Belgien
29427 Flying Service N.V. Belgien
32486

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