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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1040/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Sus scrofa domesticus, und Masttruthühner (Zulassungsinhaber Aveve NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 25.10.2013 S. 46)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer neuen Verwendung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta- Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Sus scrofa domesticus, und für Masttruthühner.

(4) Die Verwendung dieser Zubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission 2 bei Masthühnern, durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1088/2011 der Kommission 3 für abgesetzte Ferkel und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 989/2012 der Kommission 4 für Legehennen sowie Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für jeweils zehn Jahre zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") bestätigte in ihren Gutachten vom 12. März 2013 5 ihre früheren Schlussfolgerungen, wonach die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) sich unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde zog den Schluss, dass der Zusatzstoff die zootechnische Leistung bei Mastschweinen verbessern kann und dass dieser Schluss auf Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Sus scrofa domesticus, extrapoliert werden kann. Außerdem zog sie den Schluss, dass der Zusatzstoff das Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres und die Futterverwertung bei Masttruthühnern verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo- 1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2013

______
1
) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EG) Nr. 1091/2009

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