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Bund

Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2013 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 beteiligen, dürfen ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III der Verordnung aufgenommen wurde.

(2) Deutschland teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(3) Am 15. März 2013 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die European Energy Exchange AG ("EEX") als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.

(4) Am 20. März 2013 legte Deutschland die Mitteilung dem mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 3 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor.

(5) Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung der EEX als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar ist und mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang steht, sind der EEX eine Reihe von Bedingungen und Verpflichtungen zur Auflage zu machen.

(6) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen bestellte Auktionsplattformen vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten bieten. Um dies zu gewährleisten, sollte die EEX solchen KMU und Kleinemittenten transparente, umfassende und aktuelle Informationen über die Möglichkeiten für den Zugang zu den von der EEX für Deutschland durchgeführten Versteigerungen einschließlich aller notwendigen praktischen Angaben darüber liefern, wie sie diese Möglichkeiten so effizient wie möglich nutzen können. Diese Informationen sollten auf der EEX- Website öffentlich zugänglich sein. Ferner sollte die EEX der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellenden Auktionsaufsicht über den erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, Bericht erstatten und diesbezüglich die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigen, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung nachzukommen.

(7) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit eine Bewerber-Auktionsplattform in der Lage ist, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2

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