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Regelwerk, EU 2013, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22;
VO (EU) 1385/2013 vom 28.12.2013 S. 86, ber. 2018 L 122 S. 35;
VO (EU) 2015/812 vom 29.05.2015 S. 1;
VO (EU) 2017/2092 vom 17.11.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1241 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S.105 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2495 - ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2371/2002

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 4 wurde eine Gemeinschaftsregelung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eingeführt.

(2) Die GFP beinhaltet die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und das Fischereimanagement für diese Bestände. Außerdem umfasst sie - in Bezug auf marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele - lebende Süßwasserressourcen und Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß der Vorschriften des Artikels 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 5 (SRÜ).

(3) Die Freizeitfischerei kann wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben, weshalb die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der GFP vereinbar ist.

(4) Die GFP sollte sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Sie sollte Regeln enthalten, die darauf abzielen, die Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität der in der Union vermarkteten Erzeugnisse sicherzustellen. Ferner sollte die GFP zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, einschließlich kleiner Fischereien, und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen. Die GFP sollte zudem zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen und helfen, die darin festgelegten Ziele zu erreichen.

(5) Die Union ist Vertragspartei des SRÜ 6, sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates 7 - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UN-Übereinkommen über Fischbestände)  8 und - infolge des Beschlusses 96/428/EG des Rates 9 - des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See 10.

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