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Regelwerk, EU 2014, Biotechnologie/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 32)



Hebt RL 93/17/EWG auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 93/17/EWG 2 wurden Bestimmungen über Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln eingeführt.

(2) Wegen der raschen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen bei den Produktionssystemen von Pflanzkartoffeln und im wachsenden Handel mit Pflanzkartoffeln im Binnenmarkt sollten diese Bestimmungen angepasst werden. Angesichts der Entwicklungen in diesem Sektor sollten solche Bestimmungen auch für zertifiziertes Kartoffel-Pflanzgut gelten.

(3) Mit den Bestimmungen sollten einheitliche Bezeichnungen für EU-Klassen festgelegt werden. Zudem sollten sie die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und Partien von Pflanzkartoffeln für alle Klassen regeln. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls das Auftreten von Schädlingen, Kartoffeln anderer Sorten und Kartoffeln betreffen, die Mängel oder Welkerscheinungen aufweisen und denen Erde oder Fremdstoffe anhaften.

(4) Die Anforderung, dass auf den Vermehrungsflächen drei Jahre keine Kartoffeln angebaut worden sind und dass zwei amtliche Feldbesichtigungen durchzuführen sind, entfällt wegen der strengeren Anforderungen an die EU-Klassen, die mit der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden.

(5) Seit Erlass der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Generationen und dem Umfang des Auftretens von Schadorganismen bei Pflanzkartoffeln gewonnen. Die Begrenzung der Anzahl der Generationen ist ein notwendiger Weg zur Minderung des pflanzengesundheitlichen Risikos durch latent vorhandene Schädlinge. Eine solche Begrenzung ist für die Abschwächung dieses Risikos erforderlich; weniger strenge Ersatzmaßnahmen sind nicht verfügbar. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Klassen S, SE und E jeweils eine maximale Zahl von Generationen erlaubt sein sollte. Damit die inhaltlichen Anforderungen befolgt werden, sollte ihre Einhaltung bei einer amtlichen Prüfung festgestellt werden.

(6) Die Richtlinie 93/17/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 EU-Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung "EU-Klasse S" in Verkehr gebracht wird, wenn

  1. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und
  2. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung "EU-Klasse SE" in Verkehr gebracht wird, wenn

  1. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und
  2. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung "EU-Klasse E" in Verkehr gebracht wird, wenn

  1. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a erfüllen, und
  2. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erfüllen.

Artikel 2 EU-Klassen für zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung "EU-Klasse A" in Verkehr gebracht wird, wenn

  1. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und
  2. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung "EU-Klasse B" in Verkehr gebracht wird, wenn

  1. bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und

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