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Regelwerk, EU 2014, Biotechnologie/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 39, ber. L 219 S. 67 A;
RL (EU) 2020/177 - ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2026/2250 - ABl. L 2026/2250 vom 13.10.2026 Inkrafttreten Umsetzung)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1, insbesondere auf Artikel 18 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit jeder Vermehrungsrunde nehmen die Krankheitserreger in Pflanzkartoffeln zu. Grundlage für gut funktionierende Produktionssysteme für Pflanzkartoffeln ist daher gesundes Ausgangsmaterial, das mit möglichst geringen Qualitätsverlusten vermehrt wird.

(2) Unterschiedliche nationale Vorschriften über die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut haben die Vermarktung dieser Kartoffeln in der Union behindert und das Funktionieren des Binnenmarkts gestört. Daher sollten Mindestanforderungen für die Vermarktung von Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln in der Union festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten Krankheiten, Symptomen, Defekten und Erzeugungsbedingungen von Vorstufenpflanzgut und Partien dieses Pflanzguts gelten, damit nur gesundes und erstklassiges Vorstufenpflanzgut erzeugt und vermarktet wird.

(3) Die Anforderungen sollten die Norm der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) für die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln berücksichtigen sowie - im Hinblick auf technische und wissenschaftliche Entwicklungen - die entsprechenden Normen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO). Mit diesen Normen soll der internationale Handel gefördert, eine erstklassige Produktion unterstützt, die Rentabilität verbessert und das Verbraucherinteresse geschützt werden.

(4) In Anbetracht der unterschiedlichen Erzeugungspraxis und der Nachfrage der Verwender nach Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln sollten die Mindestanforderungen auch die Möglichkeit der Vermarktung dieser Kartoffeln nach EU-Klassen vorsehen. Für Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln sollte es zwei EU-Klassen geben ("EU-Klasse PBTC" und "EU-Klasse PB"), entsprechend der bestehenden Praxis, Vorstufenpflanzgut nach den Klassen PBTC und PB zu unterscheiden. Für jede Klasse sollten somit spezifische Anforderungen im Hinblick auf Krankheiten, Symptome, Defekte, Produktionsbedingungen und Generationen gelten.

(5) Damit die Regelungen wirksam sind, sollten auch Bestimmungen über amtliche Untersuchungen und amtliche Feldbesichtigungen festgelegt werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 26

(Gültig bis 31.12.2027 gem. RL (EU) 2026/2250
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Mutterpflanze" eine bestimmte Pflanze, der Material für die Vermehrung entnommen wird;
  2. "Mikrovermehrung" die rasche Vermehrung von Pflanzenmaterial durch Invitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden, zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen. )

(Gültig ab 01.01.2028 gem. RL (EU) 2026/2250
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 'echtes Kartoffelsaatgut' Saatgut im botanischen Sinn vonSolanum tuberosum L.;

2. 'Mutterpflanze' eine bestimmte Pflanze, auch eine aus echtem Kartoffelsaatgut gezogene Pflanze, der Material für die Vermehrung entnommen wird;

3. 'Mikrovermehrung' die rasche Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden, zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen.)

Artikel 2 Mindestanforderungen an Kartoffel-Vorstufenpflanzgut 20 26

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

  1. es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schädlingen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Candidatus Liberibacter solanacearum, Candidatus Phytoplasma solani, Potato spindle tuber viroid, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y;
  2. der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
  3. die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt;

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(Stand: 15.10.2026)

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